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BGH-Urteil: Bewertungsportale dürfen Anonymität der Nutzer schützen


Schutz der Anonymität
BGH-Urteil: Bewertungsportale dürfen Anonymität der Nutzer schützen

Von dpa, afp, t-online
Aktualisiert am 01.07.2014Lesedauer: 2 Min.
Bei Bewertungsporten schreiben die Nutzer anonym.Vergrößern des BildesBei Bewertungsporten schreiben die Nutzer anonym. (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil bestätigt, dass Bewertungsportale im Internet nicht dazu verpflichtet sind, Nutzerdaten ohne Strafanzeige herauszugeben.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe musste sich mit der Frage beschäftigen, ob ein Internet-Bewertungsportal bei falschen Behauptungen eines Nutzers dessen Identität preisgeben muss. Im Kern des Streits ging es also vor allem darum, ob es einen einfachen zivilrechtlichen Anspruch auf Auskunft gibt, auch ohne Strafanzeige.

Das Ärzte-Bewertungsportal Sanego hatte sich gegen ein Urteil des Oberlandesgericht Stuttgart gewehrt, in dem es dazu verurteilt worden war, den Namen und die Anschrift eines Nutzers zu nennen, der falsche Tatsachen über einen Arzt verbreitet hatte.

Patientenakten in Wäschekörben

Der Mediziner aus Schwäbisch-Gmünd sieht sich durch falsche Behauptungen des Nutzers in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. In zwei Vorinstanzen hatte er Auskunft über den Verfasser eingeklagt und Recht bekommen. Die strittige Bewertung habe "unwahre und damit im Grundsatz unzulässige Tatsachenbehauptungen" enthalten, bestätigte der BGH während der Beratungen – etwa, dass der Patient drei Stunden im Wartezimmer gesessen habe und dass Patientenakten in Wäschekörben aufbewahrt worden seien.

Der Arzt hatte jedoch keine Strafanzeige gegen den Nutzer gestellt, sondern dessen Daten gefordert, um Schadenersatz einklagen zu können. Dies hielt das Bewertungsportal für falsch und argumentierte, dass zivilrechtliche Ansprüche die Anonymität im Internet nicht einschränken dürften. Ohne Anonymität gäbe es nur noch positive Bewertungen – was dem Sinn eines Bewertungsportals widerspräche.

Bewertungsportale müssen anonym bleiben

Sanego hatte sich deshalb in der Revision auf Paragraph 13 des Telemediengesetzes (TMG) berufen. Demnach muss ein Anbieter von Internetdiensten wie Bewertungsportalen oder Diskussionsforen deren Nutzung anonym oder unter Pseudonym ermöglichen.

Der Arzt hingegen hatte geklagt, dass der Nutzer den Internetdienst missbraucht habe, in dem er ihn zur Verbreitung falscher Tatsachen benutzt habe. Dies dürfe nicht durch das Telemediengesetz gedeckt werden.

Bei Sanego können Patienten anonyme Beiträge veröffentlichen, die anderen bei der Arztwahl helfen sollen. Auf Beschwerde des Arztes hatte der Portalbetreiber diese zwar gelöscht, wenig später waren sie aber neu zu lesen.

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