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Ebay-Urteil: BGH stoppt Abbruchjäger und Preistreiber


Zwei wichtige Urteile
BGH macht Ebay-Gaunern einen Strich durch die Rechnung

Von dpa
Aktualisiert am 24.08.2016Lesedauer: 2 Min.
Professionelle "Abbruchjäger" gehören zu den schwarzen Schafen auf Ebay.Vergrößern des BildesProfessionelle "Abbruchjäger" gehören zu den schwarzen Schafen auf Ebay. (Quelle: dpa-bilder)
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Die Masche der "Abbruchjäger" auf Ebay ist Rechtsmissbrauch. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil klar. In einem weiteren Urteil haben

"Abbruchjäger" schlagen Profit daraus, dass Verkäufer auf Ebay eine Auktion nur im Ausnahmefall abbrechen dürfen. Sie beteiligen sich ohne tatsächliches Interesse an der Ware mit kleinem Einsatz an vielen Auktionen. Ihre Absicht ist, Anbieter bei einem unzulässigen Rückzieher auf Schadenersatz zu verklagen.

Abbruchjäger auf Ebay

In dem konkreten Fall (Az. VIII ZR 182/15) forderte der nicht zum Zug gekommene Bieter 4899 Euro Schadenersatz für ein inzwischen anderweitig verkauftes gebrauchtes Motorrad. Die Klage ist unzulässig, weil nicht er selbst geklagt hatte, sondern der Betrieb seines Vaters, in dessen Namen er das Ebay-Konto eingerichtet hatte. Damit geht er am Ende leer aus.

Über die Schadenersatz-Klage eines als "Abbruchjäger" verdächtigen Mannes urteilten die Karlsruher Richter allerdings nicht. Sie wiesen die Klage aus formalen Gründen als unzulässig ab (Az. VIII ZR 182/15).

Wahre Identität verschleiert

In der Vorinstanz hatte das Landgericht Görlitz die Klage des Bieters als rechtsmissbräuchlich abgewiesen. Der Grund: Er hatte seine wahre Identität hinter zahlreichen Accounts und E-Mail-Adressen versteckt und das Motorrad erst ein halbes Jahr später eingefordert. Die BGH-Richter wiesen ausdrücklich darauf hin, dass sie in dieser Wertung durch das Berufungsgericht keinen Rechtsfehler sehen.

Ebay begrüßte das, bedauerte jedoch, dass "vom BGH keine klaren Kriterien aufgestellt wurden, um die erforderliche Rechtssicherheit zu schaffen". Das Unternehmen werde "weiterhin Bieter sanktionieren, wenn wir handfeste Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten feststellen können", erklärte eine Sprecherin.

Gebote für die eigene Ware können teuer werden

In einem zweiten Fall vor dem BGH ging es ebenfalls um einen unsauberen Trick bei Ebay. Verkäufer, die unerlaubterweise um die eigene Ware mitbieten und den Preis in die Höhe treiben, kann das künftig teuer zu stehen kommen. Einem Mitbieter sprach der BGH nach einer derart manipulierten Auktion 16.500 Euro Schadenersatz zu. Der Mann hatte 1,50 Euro für einen gebrauchten VW Golf geboten.

Mit dem Verkäufer, der von einem zweiten Konto selbst mitbot, steigerte er sich dann über eine automatische Ebay-Funktion bis zu einem Kaufpreis von 17.000 Euro in die Höhe. Die Karlsruher Richter erklärten die Eigengebote des Anbieters sämtlich für unzulässig – und damit die 1,50 Euro zum höchsten gültigen Gebot zum Auktionsende.

Weil das Auto im Wert von 16.500 Euro inzwischen anderweitig verkauft wurde, steht dem Bieter Schadenersatz zu, wie der BGH entschied (Az. VIII ZR 100/15). Dass der Mann in der Vergangenheit schon massenhaft Ebay-Verkäufer verklagt hatte, spielte für die Beurteilung des Falls keine Rolle.

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