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Urteil: IT-Firma muss Kundendaten nicht auf Vorrat speichern


IT-Firma muss Kundendaten nicht ohne Anlass speichern

Von dpa
23.06.2017Lesedauer: 1 Min.
Im Konflikt um die Vorratsdatenspeicherung wird oft mit diesen Begriffen argumentiert.Vergrößern des BildesIm Konflikt um die Vorratsdatenspeicherung wird oft mit diesen Begriffen argumentiert. (Quelle: Christian Ohde/imago-images-bilder)
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Die deutsche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung ist mit EU-Recht nicht vereinbar. Telekommunikationsunternehmen können daher nicht gezwungen werden, ab dem 1. Juli Telefon- und Internetverbindungsdaten aller Bürger zehn Wochen lang speichern zu müssen.

Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster am Donnerstag entschieden. In dem Fall hatte "Spacenet", ein IT-Unternehmen aus München geklagt, das die Internetzugangsdaten seiner Kunden nicht speichern wollte (Aktenzeichen 13 B 238/17). Die Klage wurde von dem Verband der Internetwirtschaft "Eco" unterstützt.

Das Gericht verwies in seiner Begründung auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das im Dezember 2016 die Vorratsdatenspeicherung ohne Anlass in der EU gekippt hatte. Den Luxemburger Richtern zufolge ist die Speicherung von Vorratsdaten nur bei Vorliegen des Verdachts einer schweren Straftat zulässig. Auch müsse die Vorratsdatenspeicherung auf eingegrenzte Gebiete beschränkt bleiben. Zudem müssten Menschen ausgenommen sein, deren Kommunikation dem Berufsgeheimnis unterliege.

Mittelbarer Zusammenhang mit Straftaten

Laut dem Gerichtsurteil umfasst die Speicherpflicht in Deutschland aber "pauschal die Verkehrs- und Standortdaten nahezu aller Nutzer von Telefon- und Internetdiensten". Dem Luxemburger Urteil zufolge seien aber nur Regelungen zulässig, "die den von der Speicherung betroffenen Personenkreis von vornherein auf Fälle beschränkten", bei denen ein zumindest mittelbarer Zusammenhang mit Straftaten bestehe. Solche Beschränkungen könnten etwa "durch personelle, zeitliche oder geografische Kriterien geschehen".

Das Urteil aus Münster liegt auf einer Linie mit der Rechtsauffassung des Wissenschaftlichen Diensts des Bundestags. Dieser bezweifelte im Februar 2017, dass das deutsche Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung den Vorgaben des EuGH entspricht. Eine Klage zur Vorratsdatenspeicherung ist beim Bundesverfassungsgericht anhängig, wird aber voraussichtlich erst 2018 entschieden.

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