03.10.2012, 13:32 Uhr | afp / mu, AFP
Für internetfähige PC muss GEZ gezahlt werden. (Quelle: imago)
Wer einen internetfähigen Computer nutzt, muss dafür GEZ-Gebühren bezahlen, auch wenn er mit dem Computer keine Rundfunksendungen empfängt. Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss (1 BvR 199/11) bestätigt. Internetfähige PC seien "neuartige Rundfunkempfangsgeräte", für die die öffentlich-rechtlichen Sender Gebühren erheben dürfen. Damit scheiterte die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts, der für seine in der Kanzlei genutzten Computer keine GEZ-Gebühren zahlen wollte.
Der Anwalt hatte argumentiert, dass er mit den Computern zwar ins Internet gehe, aber damit keine Rundfunksendungen empfange und in seiner Kanzlei auch keine herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte vorhanden seien. Deshalb hatte er eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von Oktober 2010 eingereicht. Das hatte seinerzeit entschieden, dass internetfähige Computer sehr wohl Rundfunkempfangsgeräte darstellen, da mit ihnen ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können. Das Erheben einer Rundfunkgebühr für den Besitz eines internetfähigen PC sei auch kein verfassungswidriger Eingriff in das Recht auf Informationsfreiheit, entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die Beschwerde des Anwalts nahm das Bundesverfassungsgericht nun nicht an, da die Annahmevoraussetzungen nicht vorgelegen haben. Damit bestätigten die Verfassungshüter das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2010. Karlsruhe zufolge verletzen die für den PC erhobenen Rundfunkgebühren den Anwalt nicht in seinen Grundrechten. Die geringe Gebühr hindere den Anwalt nicht daran, sich aus dem sonstigen Angebot des Internets zu informieren. Deshalb sei die Erhebung der Rundfunkgebühr verfassungsrechtlich gerechtfertigt, begründeten die Richter.
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Die Zahlungspflicht sei auch nicht unverhältnismäßig, weil sie zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks diene und eine "drohende Flucht aus der Rundfunkgebühr" verhindere. Eine Zugangssperre stelle kein gleich wirksames Mittel dar, weil es Zweifel an ihrer Umgehungssicherheit gäbe und sie mit dem Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kollidieren würden. Die Entscheidung ist endgültig.
Quelle: afp / mu, AFP
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