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Trennung: Wer bekommt die Wohnung?


Trennung mit Kindern
Wer muss raus aus der Familienwohnung?

t-online, Silke Asmußen

16.11.2016Lesedauer: 5 Min.
Eltern, die sich trennen, müssen auch die Wohnsituation neu regeln.Vergrößern des BildesEltern, die sich trennen, müssen auch die Wohnsituation neu regeln. (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Trennen sich Mama und Papa, herrscht im Familienheim oft dicke Luft - und mancher Elternteil wünscht sich, dass der Ex-Partner die Koffer packt. Tatsächlich aber darf keiner den anderen einfach vor die Tür setzen. Gute Karten im Streit um die Ehewohnung hat, wer die Kinder betreut.

Auch wenn der Groll noch so tief sitzt: Die rechtliche Regelung bremst zunächst alle Eltern aus, die den Ex-Partner nach der Trennung möglichst schnell aus dem Familienalltag ausschließen wollen. Die so genannte Ehewohnung bildet den Lebensmittelpunkt der Familie, daher sind beide Eltern nutzungs- und wohnberechtigt - auch wenn sie künftig separate Wege gehen. Keiner der Eheleute könne dem Noch-Gatten die Türe weisen, erklärt Edith Schwab, Fachanwältin für Familienrecht.

Beide Elternteile haben Anspruch auf die Ehewohnung

Kochen aber nach einer Trennung die Emotionen hoch, macht häufig die angespannte Stimmung das Zusammenleben im Familiendomizil schwierig und belastet die Kinder. Im besten Fall räumt dann ein Elternteil freiwillig das Feld - falls die finanzielle Lage der Familie das erlaubt. Aber was, wenn im Streit über die Wohnsituation keiner nachgeben will oder schlicht das Geld für eine zweite Wohnung fehlt?

Gewalt rechtfertigt Rauswurf

Müttern oder Vätern, die allein mit den Kindern wohnen wollen, bleibt nur der Versuch, den oder die Ex mithilfe einer Wohnungszuweisung des Familiengerichts auszuquartieren. Die Aussichten auf Erfolg sind allerdings begrenzt. Eine Zuweisung werde in der Regel im Zusammenhang mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit temporär ausgesprochen, sagt Expertin Schwab. In solchen Härtefällen greift das Gewaltschutzgesetz, die Richter urteilen gewöhnlich: "Das Opfer bleibt, der Täter geht."

Lautstarker Zoff ist keine "unbillige Härte"

So weit kommt es in den meisten Familien nicht. Verbaler Zoff gilt nicht als "unbillige Härte" und damit auch nicht als Grund, um einen ausfällig gewordenen Elternteil aus dem gemeinsamen Zuhause zu verbannen - es sei denn, die elterlichen Auseinandersetzungen beeinträchtigen in sehr starkem Ausmaß die gewohnte Lebensführung des Kindes.

Dass eine Zuweisung wegen einer unerträglichen Atmosphäre daheim ausgesprochen werde, sei äußerst selten, sagt Schwab. Bei Paaren mit Kindern beleuchte das Familiengericht genau die individuelle Situation der Familie und kläre ab, wer zum Beispiel leichter in der Lage sei, eine zweite Wohnung zu bekommen und zu bezahlen.

Das Kindeswohl steht im Fokus

Grundsätzlich rangiert bei der Neuordnung der familiären Wohnsituation das Kindeswohl vor den Befindlichkeiten der Eltern. Primäres Ziel des Gerichts sei es, das soziale Umfeld für den Nachwuchs zu erhalten - also den vertrauten Freundeskreis und die alte Schule, so Schwab. Das kann bedeuten, dass das Familiengericht dem Elternteil, der den anderen nicht mehr um sich haben möchte, einen Strich durch die Rechnung macht und für die Trennungsphase eine Aufteilung der Ehewohnung festlegt.

Gericht kann Wohnsituation neu ordnen

Die Eltern sind in dem Fall von Tisch und Bett getrennt, die Familie arrangiert sich trotzdem vollständig in der bisherigen Wohnstatt. Per Zuweisung werde zum Beispiel bestimmt, wer wo schlafe sowie wer wann Bad und Küche nutzen dürfe, sagt Schwab. Ob die neue Wohnstruktur in den alten vier Wänden eine für die Kinder positive Lösung darstellt, hängt natürlich davon ab, wie gut es dem getrennten Paar gelingt, friedlich miteinander umzugehen.

Auszug will gut überlegt sein

Schwierig wird es dagegen, wenn ein Elternteil erst auszieht, dann aber in die Ehewohnung zurückkehren will, weil beispielsweise die Kosten für das separate Wohnen höher ausfallen als gedacht. Nach § 1361 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Partner, der die Ehewohnung verlassen hat, seinen Nutzungsanspruch daran verloren, wenn er sechs Monate lang keine "ernstliche Rückkehrabsicht" bekundet.

Bei einer innerhalb dieser Frist angekündigten Rückkehr geben die individuelle Lage der Familie sowie die Belange der Kinder den Ausschlag, ob der Auszügler verlangen kann, erneut in die Ehewohnung aufgenommen zu werden, sagt Heidi Fendler, Richterin am Familiengericht Frankfurt.

Edith Schwab kennt die Problematik aus ihrer juristischen Praxis. So sei etwa eine Klientin mit zwei minderjährigen Kindern aus dem bis zur Trennung gemeinsam bewohnten großen Haus zunächst ausgezogen.

Weil die Ausgaben für die gemietete Wohnung bald nicht mehr zu stemmen waren, wollte die Frau ihre Entscheidung rückgängig machen. Ihr Gatte lebte zu der Zeit allein in der Immobilie und bestand darauf, das weiterhin zu tun. Er argumentierte mit einem baldigen Verkauf des Hauses und bekam vor Gericht recht. Am Ende einigte man sich darauf, Mutter und Kinder in einer weiteren Eigentumswohnung der Eheleute unterzubringen.

Ex-Partner besser nicht aussperren

Was jedes Paar beherzigen sollte, das miteinander im Clinch um das Familienreich liegt: Kurzentschlossen selbst Fakten zu schaffen, etwa durch das Austauschen der Türschlösser, ist keine Option. Denn gegen seine Aussperrung kann sich der Verbannte Schwab zufolge per einstweiliger Verfügung wehren und damit schnell wieder vor der Tür stehen.

Bei Störung des Hausfriedens greift Gewaltschutzrecht

Anders sieht es aus, wenn das Gericht einem Elternteil mit den Kindern die Familienbehausung zugesprochen hat und der andere sich dennoch weigert, in eine neue Bleibe auszuweichen. Schlimmstenfalls sorge der Gerichtsvollzieher für die Vollstreckung der gerichtlichen Verfügung, sagt Schwab. Auch dürfe der der Wohnung Verwiesene den Hausfrieden nicht stören. Das Gewaltschutzrecht greife in solchen Situationen ebenfalls, Belästigern drohten in der Folge ein Betretungs- oder Näherungsverbot.

Gleiche Regeln für gemietete Wohnungen und eigene Immobilien

All diese Regeln gelten gleichermaßen für Wohneigentum und Mietwohnungen. So ist beispielsweise in einer gemieteten Ehewohnung Schwab zufolge im Trennungsjahr nicht entscheidend, wer den Mietvertrag unterschrieben hat oder wer die Miete bezahlt. Im Zuge einer Wohnungszuweisung kann das Familiengericht sogar über den Kopf des Vermieters hinweg bestimmen, dass in dieser Phase der Mietkontrakt allein mit der Person fortgesetzt wird, die die Wohnung bewohnen darf.

Endgültig werden die Ansprüche auf die Ehewohnung erst im Scheidungsverfahren festgezurrt. Achtung: Geht es dann um eine eigene Immobilie, ist nicht automatisch deren Eigentümer im Vorteil. Zwar haben nach der Scheidung alleinige Immobilieneigner das Recht, nach ihren Wünschen über ihren Besitz zu verfügen. Das bedeutet aber nicht, dass sie generell das ehemalige Familienheim für sich allein beanspruchen können.

Zwölf Monate Zeit für eine praktikable Lösung

Im Verlauf von Trennungsjahr und Scheidungsverfahren fänden jedoch die meisten Eltern eine für alle Beteiligten akzeptable Lösung, sagt Schwab. Im Fokus stehen dabei stets das Wohl der Kinder und die Frage, wo und mit wem der Nachwuchs besser aufgehoben ist.

Unterstützung von Profis in Anspruch nehmen

Unser Fazit: In Hinblick auf die familiären Wohnverhältnisse sind Alleingänge eines Elternteils nach einer Trennung kaum durchzusetzen und werden von den Familiengerichten nur ausnahmsweise unterstützt. Übereilte Entscheidungen können die Familie schnell in eine wirtschaftliche Schieflage bringen - in Form wachsender Mietrückstände oder auflaufender Bankverbindlichkeiten.

Elternpaare, die allein zu keiner Einigung kommen, müssen ihren Zwist ums Wohnen aber nicht zwingend vor Gericht austragen. Unterstützung bieten zudem die kommunalen Familienhilfen, eine professionelle Familienberatung oder in Mediation geschulte Anwälte.

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