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Jugendschutz: Ausgehen - aber wie lange?


Disco, Kino & Co.
Ausgehen - aber wie lange?

t-online, dpa, sca

10.09.2010Lesedauer: 5 Min.
Discobesuche sind erst ab 16 Jahren erlaubt.Vergrößern des BildesDiscobesuche sind erst ab 16 Jahren erlaubt. (Bild: Imago)
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Wer kennt das nicht? Die Kinder oder Jugendlichen wollen abends mit ihren Freunden oder Freundinnen ausgehen und angeblich dürfen alle anderen länger wegbleiben als ihre Tochter oder ihr Sohn. Grundsätzlich ist es die Sache der Eltern, wie lange ihre Kinder unterwegs sein dürfen. Das Jugendschutzgesetz regelt den Aufenthalt an bestimmten Orten. Wie lange dürfen Kinder in der Disco bleiben, ab wann dürfen Sie alleine ins Kino? Was ist, wenn die Kinder heimlich den Weg ins Nachtleben suchen, ohne die Eltern zu informieren?

Wenn Jugendliche das Nachtleben entdecken

In der Pubertät entdecken die meisten Jugendlichen das Nachtleben für sich. Spätestens dann müssen sie sich mit ihren Eltern darüber auseinandersetzen, wann ein Discoabend zu Ende sein sollte. Und hier gehen die Meinungen der Generationen meistens weit auseinander. Orientierung bei dieser Frage geben Aussagen aus dem Jugendschutzgesetz, so Jürgen Plass, Leiter der Erziehungsberatungsstelle Fulda.

Im Überblick: Was ist erlaubt?

Was Alter Uhrzeit Bemerkungen
Disco bis 15 nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten
Disco ab 16 bis 24 Uhr auch wenn ein volljähriger Freund dabei ist
Disco ab 18 unbegrenzt
Konzerte keine offizielle Beschränkung Erlaubnis der Eltern notwendig
Jugendtreffs, Vereine, Kirchen alle unter 16 bis 22 Uhr
Jugendtreffs, Vereine, Kirchen 16- und 17 Jährige bis 24 Uhr zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen
Kino unter 14 bis 20 Uhr Film muss um 20 Uhr zu Ende sein
Kino unter 16 bis 22 Uhr Film muss um 22 Uhr zu Ende sein
Kino unter 18 bis 24 Uhr Film muss um 24 Uhr zu Ende sein

Klare Aussagen im Jugendschutzgesetz

Unter 16 dürfen Jugendliche nur in eine Disco, wenn ein Erziehungs- oder Sorgeberechtigter dabei ist. Ab 16 dürfen sie sich bis 24 Uhr in einer Disco aufhalten. Das gilt auch, wenn Ihr Sohn oder Ihre Tochter in Begleitung eines volljährigen Freundes oder einer volljährigen Freundin ist. Ausnahmen gibt es aber bei Veranstaltungen von einem "anerkannten Träger der Jugendhilfe", das sind zum Beispiel Jugendtreffs von Gemeinden, Vereinen oder der Kirche. Dann ist allen unter 16 die Anwesenheit bis 22 Uhr gestattet, für die 16- und 17-Jährigen ist um 24 Uhr Schluss. Außerdem kann die "zuständige Behörde" Ausnahmen genehmigen! Konzerte sind von diesen Regelungen ausgenommen, denn sie gelten nicht als Tanzveranstaltungen. Somit gelten auch nicht die zeitlichen Beschränkungen. Manchmal werden aber Altersbeschränkungen von der zuständigen Behörde oder vom Veranstalter angeordnet. Außerdem braucht Jugendliche immer die Erlaubnis ihrer Eltern. Eine weitere Ausnahme betrifft den Aufenthalt in Gaststätten: Jeder Jugendlicher darf sich ohne Altersbeschränkung zum Verzehr eines Essens oder eines Drinks (kein Alkohol) jederzeit zwischen 5.00 Uhr und 23.00 Uhr dort aufhalten.

Ins Kino gehen

Die "FSK" steht für die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft und gibt vor ab welchem Alter, welcher Film gesehen werden darf. Dabei gibt es die Altersbeschränkungen ab 6, ab 12, ab 16 und ab 18 Jahre. Auch wenn Erziehungsberechtigte dabei sind, ändert das nichts. Ausnahme: Film ab 12 dürfen Kinder ab 6 Jahren sehen, wenn ein Erziehungs- berechtigter dabei ist. Auch von der Uhrzeit gibt es bei Kinobesuchen Beschränkungen.

"Sie können Jugendliche nicht einsperren"

Was jedoch, wenn der Jugendliche sich nicht an die Regeln hält, die Eltern womöglich sogar anschwindelt? Sagt die Tochter beispielsweise, dass sie bei einer Freundin schläft, und geht stattdessen aber in die Disco, ist das für Eltern ein Schock. Sie müssen sich allerdings um eine Sache keine Sorge machen: Ärger mit dem Jugendamt oder der Polizei müssen die Eltern nicht fürchten. Dazu erklärt Svend-Gunnar Kirmes aus Grimma (Sachsen), Fachanwalt für Familienrecht: "Sie können Jugendliche nicht einsperren." Die Aufsichtspflichten der Eltern richteten sich immer nach der Entwicklung des Kindes. Könnten sie grundsätzlich davon ausgehen, dass ihr Kind sich vernünftig verhält, und wurde es auf Gefahren und Verbote hingewiesen, hätten sie ihre Aufgabe erfüllt.

Aufsichtspflicht verletzt?

Geht ein Jugendlicher heimlich in einen Club, könne nicht davon ausgegangen werden, dass Eltern in erheblichem Maße ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, ergänzt Sebastian Gutknecht von der Arbeitsgemeinschaft Kinder und Jugendschutz, Landesstelle Nordrhein-Westfalen (AJS) in Köln. "Sie müssen nicht fürchten, dass das Jugendamt vor der Tür steht." Ist der Jugendliche heimlich ausgegangen und erfahren die Eltern davon - etwa durch die Polizei -, müssten sie künftig aber etwas stärker aufpassen, so Kirmes. Problematisch könnte es bei der Haftungsfrage auch werden, wenn das Kind bei seinem "abendlichen" Ausflug einem Dritten Schaden zufügt. Dann wird geprüft, ob die Eltern in die Pflicht genommen werden und die Haftpflichtversicherung einspringen muss.

Vertrauen und persönliche Absprachen

Soweit die gesetzlichen Regelungen. Aber alleine werden diese in einer Familie nicht ausreichen, um Lösungen finden, mit denen alle zufrieden sind. Außerdem werden private Feten und auch das Draußen aufhalten mit Freunden damit nicht regelt. Hier kommt es darauf an, dass Eltern und Jugendliche Absprachen treffen. "Man sollte versuchen, eine Vereinbarung zu treffen, die für alle Familienmitglieder annehmbar ist", sagt Plass. Eltern könnten ihrem Kind erklären, dass sie es mit diesen Einschränkungen beispielsweise vor gewalttätigen Attacken, Unfällen mit angetrunkenen Autofahrern und Drogen schützen wollen. Damit verdeutlichten sie: "Wir machen uns Sorgen um dich, weil du uns wichtig bist." Grundsätzlich ist es ratsam keine starren Regeln aufzustellen und beispielsweise fürs Nachhausekommen Uhrzeiten mit gewissen Toleranzen vorzuschreiben. Ansonsten bleibt nur, den Kindern mögliche Gefahren zu erklären: "Ich muss mit meinem Kind darüber reden, was es in Situationen tut, in denen ein Fremder es anspricht", sagt Ingeborg Rakete-Dobek, Anwältin für Familienrecht in Berlin. Man könne mit dem Kind beispielsweise vereinbaren, dass es in solchen Fällen Hilfe in noch geöffneten Geschäften, Tankstellen, Apotheken oder Restaurants sucht.

Mit den Kindern ins Gespräch kommen

Will ein Kind unbedingt eine bestimmte Feier besuchen oder länger wegbleiben, ist es wichtig herauszufinden, woran das liegt. Das ist eine gute Gelegenheit, mit dem Jugendlichen ins Gespräch zu kommen und herauszufinden, was ihn beschäftigt. Manchmal hilft es vielleicht auch, sich in seine eigene Kindheit zurückzuversetzen und sich zu erinnern, welche erhebliche Bedeutung eine Fete in diesem Alter haben kann.

Konsequenzen und Ausnahmen

Wenn ihr Kind sich regelmäßig an Absprachen hält, kann das Vertrauen zwischen Eltern und Kindern nachhaltig gestärkt werden. Dann sollten Sie vielleicht die Ausgeh-Regelung nicht zu kategorisch sehen und auch mal im Einzelfall anders entscheiden. "Es ist wichtig, dass auch mal Ausnahmen möglich sind", sagt der Psychologe Plass. Genauso sollten Eltern mit dem Kind aber auch besprechen, mit welchen Konsequenzen es rechnen muss, wenn es sich nicht an die Absprachen hält. "Man kann beispielsweise verabreden, dass die Eltern ihr Kind persönlich in der Disco abholen, falls es nicht pünktlich zu Hause ist", sagt Plass.

"Sie können Jugendliche nicht einsperren"

Was jedoch, wenn der Jugendliche sich nicht an die Regeln hält, die Eltern womöglich sogar anschwindelt? Sagt die Tochter beispielsweise, dass sie bei einer Freundin schläft, und geht stattdessen aber in die Disco, ist das für Eltern ein Schock. Wobei sie sich allerdings um eine Sache keine Sorge machen müssen: Ärger mit dem Jugendamt oder der Polizei müssen die Eltern nicht fürchten. Dazu erklärt Svend-Gunnar Kirmes aus Grimma (Sachsen), Fachanwalt für Familienrecht: "Sie können Jugendliche nicht einsperren." Die Aufsichtspflichten der Eltern richteten sich immer nach der Entwicklung des Kindes. Könnten sie grundsätzlich davon ausgehen, dass ihr Kind sich vernünftig verhält, und wurde es auf Gefahren und Verbote hingewiesen, hätten sie ihre Aufgabe erfüllt.

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