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Urteil zur Rente: Wechsel der Altersrente nicht möglich


Gesetzliche Altersrente
Deshalb können Sie die Rentenart später nicht wechseln

Von dpa, t-online, ron

Aktualisiert am 02.08.2019Lesedauer: 2 Min.
Wird der Rentenbescheid bindend, können Rentenbezieher keine andere Rentenart mehr wählen.Vergrößern des BildesWird der Rentenbescheid bindend, können Rentenbezieher keine andere Rentenart mehr wählen. (Quelle: Jens Kalaene/dpa)
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Gesetzlich Rentenversicherte können oftmals zwischen verschiedenen Rentenarten wählen. Allerdings ist es wichtig, sich vorher genau zu überlegen, welche Altersrente individuell am besten wäre.

Rentenversicherte, die in den Ruhestand wechseln, können vor dem Rentenantritt zwischen besonderen Arten von Altersrenten wählen. Neben der normalen Rente, der so genannten Regelaltersrente, mit der Sie ohne finanzielle Abstriche in den Ruhestand gehen, gibt es zum Beispiel auch die Rente mit 63: Hier können Sie mit oder ohne Abschlag Ihren Lebensabend genießen. Mögliche Einbußen richten sich nach Alter und Versicherungszeiten.

DAV: Rentenbescheid ist bindend

Allerdings sind Sie an Ihre Entscheidung gebunden, sobald der Rentenbescheid bindend wird. Haben Sie sich für eine Rente mit Abschlägen entschieden, können Sie diese später nicht einfach in eine ohne Abschläge umwandeln. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin und beruft sich auf eine Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts (Az.: L 1 R 429/15).

Erst Rente nach Altersteilzeitarbeit, dann für langjährige Versicherte

In dem Fall beantragte ein 1951 geborener Mann zunächst Altersrente nach Altersteilzeitarbeit. Die Rentenversicherung informierte den Mann, dass er diese Altersrente mit Abschlag frühestens ab August 2014 beanspruchen könne. Daraufhin teilte er mit, dass er ab August 2013 eine Altersrente für langjährige Versicherte mit einem Abschlag von 10,8 Prozent in Anspruch nehme.

Mehr als zwei Millionen Menschen in Deutschland erhalten eine Altersrente nach Altersteilzeit oder Arbeitslosigkeit. Das Mindestalter liegt bei 63 Jahren.

Diese Altersrente wurde ihm gewährt, der Rentenbescheid wurde bindend. Im Juni 2014 beantragte der Mann dann die abschlagsfreie Rente für besonders langjährige Versicherte. Dies lehnte die Rentenversicherung ab, da er bereits eine Altersrente beziehe. Ein Wechsel in eine andere Altersrente nach bindender Bewilligung eines Rentenbescheids sei ausgeschlossen.

Altersrentenwechsel ist nicht mehr möglich

Vor Gericht hatte der Mann keinen Erfolg. Zwar hätte er grundsätzlich einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährige Versicherte gehabt. Allerdings komme ein Altersrentenwechsel nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters nicht mehr in Frage.

Der Bescheid sei bestandskräftig und bindend geworden. Da auch eine Rücknahme des Antrags nicht mehr möglich sei und ein Vertrauen auf den Fortbestand der Möglichkeit eines Wechsels von einer Altersrente in eine andere Altersrente nicht geschützt sei, bleibe es bei der festgestellten Altersrente.

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