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Einseitige Änderung der AGB – Ihr Recht auf Widerspruch


Spar- und Vorsorgepläne
Einseitige Änderung der AGB – Ihr Recht auf Widerspruch

dpa, sm

Aktualisiert am 25.02.2018Lesedauer: 1 Min.
Vertragsunterzeichnung: Kunden können nicht mit der Androhung einer Kündigung gezwungen werden, Vertragsänderungen zu ihren Lasten zu unterzeichnen.Vergrößern des BildesVertragsunterzeichnung: Kunden können nicht mit der Androhung einer Kündigung gezwungen werden, Vertragsänderungen zu ihren Lasten zu unterzeichnen. (Quelle: Gajus/getty-images-bilder)
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Verbraucher können einseitigen Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) durch den Anbieter widersprechen. Ihnen darf nicht mit Kündigung des Vertrages gedroht werden.

Wer einen langfristigen Sparvertrag zur Altersvorsorge abgeschlossen hat, kann nicht ohne weiteres gezwungen werden, neue Geschäftsbedingungen zu akzeptieren. Inhaber der Sparverträge müssen auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen werden, ohne dass ihnen daraus Nachteile erwachsen.

Unzulässiger Druck auf Kunden

Darauf weist die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hin. In einem aktuellen Fall informierte der Anbieter von Altersvorsorgelösungen seine Riester-Kunden über die anstehende Änderung der AGB. Es ging um eine Klausel, mit der das Unternehmen die Vertriebsprovisionen einbehalten wollte. Diese steht nach dem Gesetz jedoch den Verbrauchern zu. Kunden, die der Änderung widersprachen, erhielten ein Serviceblatt mit der Bitte um Unterschrift und Rücksendung.

Das Problem: Verbraucher konnten lediglich ankreuzen, dass sie die neuen AGB akzeptieren oder aber dass sie die Übertragung ihres Riester-Vertrags auf einen neuen Anbieter beauftragen. Andere Möglichkeiten waren nicht vorgesehen. Damit übte das Unternehmen nach Auffassung der Verbraucherzentrale in unzulässiger Weise Druck auf ihre Kunden aus. Der Anbieter gab inzwischen eine Unterlassungserklärung ab.

Verwendete Quellen
  • dpa
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