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Schüler-BAföG zurückzahlen – was muss ich beachten?


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Schüler-BAföG: Welches BAföG muss ich wie zurückzahlen?

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Aktualisiert am 24.03.2015Lesedauer: 1 Min.
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Je nach BAföG-Art gibt es verschiedene Rückzahlungsbestimmungen. So kommt es immer darauf an, ob ein Vollzuschuss gewährt wurde oder nur ein Teilzuschuss. Welche BAföG-Art Ihnen beim Schüler-BAföG zusteht, hängt von der gewählten Schulform ab. Hier gibt es Sonderfälle, die zu beachten sind.

Schüler-BAföG ist abhängig von der Schulform

Beim Schüler-BAföG spielt die gewählte Schulform eine Rolle. Informieren Sie sich, ob die geplante Ausbildung an einer höheren Fachschule oder an einer Akademie erfolgt. Schüler dieser Schulformen erhalten nämlich nur die Hälfte der Förderung als Zuschuss, die andere Hälfte wird als zinsloses Darlehen gewährt.

Keine Rückzahlung bei BAföG-Vollzuschuss

Alle anderen Schüler können ab der zehnten Klasse eine Förderung als Vollzuschuss erhalten und müssen ihr Schüler-BAföG nicht zurückzahlen. Über sämtliche förderungsfähigen Schulformen können Sie sich in § 2 BAföG informieren. Hier gilt es zu beachten, dass Schüler weiterführender, allgemeinbildender Schulen und Berufsfachschulen in der Regel nur dann Schüler-BAföG erhalten, wenn sie bereits einen eigenen Haushalt führen.

Rückzahlung bei Teilzuschuss

Schüler an höheren Fachschulen und Akademien hingegen müssen nach dem Ende ihrer Ausbildung die Hälfte des erhaltenen Schüler-BAföG zurückzahlen. Wie auch beim Studierenden-BAföG beginnt die Rückzahlung fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer. Diese bemisst sich einzig nach der üblichen Regeldauer der Ausbildung. Dauert Ihre Ausbildung länger als üblich, wird dies bei der Rückzahlung nicht berücksichtigt.

Sonderfall: Auszubildende mit Kind

Wenn Sie bereits ein Kind haben, können Sie zudem einen Kinderbetreuungszuschlag (§ 14b BAföG) beantragen, der in jedem Fall als Vollzuschuss gewährt wird und nicht zurückgezahlt werden muss.

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