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Renten-Tipp: Ferienjobs sind meist von Sozialabgaben befreit


Renten-Tipp
Ferienjobs sind meist von Sozialabgaben befreit

Von dpa
24.06.2020Lesedauer: 1 Min.
Damit für Ferienjobs keine Sozialversicherung anfällt, muss es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handeln.Vergrößern des BildesDamit für Ferienjobs keine Sozialversicherung anfällt, muss es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handeln. Wegen der Corona-Pandemie gilt hierfür der Zeitraum vom 1. März bis 31. Oktober 2020. (Quelle: Holger Hollemann/dpa./dpa)
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Berlin (dpa/tmn) - Schüler nutzen die Sommerferien oft, um mit einem Ferienjob ihr Taschengeld aufzubessern. Beiträge zur Sozialversicherung müssen sie nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung hierfür in der Regel nicht zahlen - egal, wie viel sie verdienen. Dies gilt auch für Studenten, die zum Beispiel nur in den Semesterferien jobben.

Der Grund: Ferienjobs zählen zu den kurzfristigen Beschäftigungen. Im Normalfall sind das Jobs, die im laufenden Jahr nicht mehr als siebzig Arbeitstage oder drei Monate am Stück dauern.

Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Grenzen für eine kurzfristige Beschäftigung übergangsweise für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Oktober 2020 auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage erhöht.

Wichtig zu beachten: Diese Grenzen müssen tatsächlich eingehalten werden. Nur dann fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Wer in diesem Jahr bereits einen Job ausgeübt hat, muss aufpassen, da mehrere kurzfristige Beschäftigungen zusammengerechnet werden.

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