t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon



HomeWirtschaft & FinanzenAktuelles

Witwenrente: Wird sie bei Umzug ins Ausland gekürzt?


Rentenfrage
Wird die Witwenrente bei einem Umzug ins Ausland gekürzt?

Von Mauritius Kloft

31.12.2022Lesedauer: 1 Min.
Nachrichten
Wir sind t-online

Mehr als 150 Journalistinnen und Journalisten berichten rund um die Uhr für Sie über das Geschehen in Deutschland und der Welt.

Zum journalistischen Leitbild von t-online.
Stirbt der Ehepartner, haben Hinterbliebene in der Regel Anspruch auf eine Rente.Vergrößern des Bildes
Stirbt der Ehepartner, haben Hinterbliebene in der Regel Anspruch auf eine Rente. (Quelle: Christin Klose/dpa-tmn)

Jede Woche beantwortet t-online mit Experten Fragen zu Rententhemen. Heute: Bekommt meine Frau die volle Witwenrente, wenn sie ins Ausland zieht?

Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt Ihrer Frau auf Antrag eine Witwenrente. Diese wird aus der Versicherung des Verstorbenen gezahlt.

Eine Witwenrente erhält Ihre Frau, wenn

  • Sie als Ehepartner sterben und die Mindestrentenversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt haben oder diese vorzeitig erfüllt ist (zum Beispiel durch einen Arbeitsunfall)
  • und Ihre Frau nicht wieder geheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist. Mehr zum Anspruch auf Witwenrente lesen Sie hier.

Vor Umzug ins Ausland beraten lassen

"Bekommt Ihre Frau neben der Witwenrente eine Rente aus eigener Versicherung, zählt diese Rente als eigenes Einkommen und wird auf ihre Witwenrente angerechnet", sagt Gundula Sennewald von der Deutschen Rentenversicherung Bund t-online. "Verlegt sie ihren Wohnsitz nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft ins Ausland, kann sich dies auf die Witwenrente und ihre Kranken- und Pflegeversicherung auswirken."

Daher sollte man sich vor einem Umzug ins Ausland in jedem Fall rechtzeitig vom Rentenversicherungsträger und der Krankenkasse beraten lassen, so Sennewald.

Gundula Sennewald, Deutsche Rentenversicherung
Gundula Sennewald, Deutsche Rentenversicherung (Quelle: DRV Bund)

In der "Rentenfrage der Woche" beantworten wir jeden Samstag Fragen, die Sie, unsere Leserinnen und Leser, uns zuschicken. Auf dieser Seite finden Sie alle bereits beantworteten Rentenfragen. Wenn Sie weitere Fragen rund um Altersvorsorge und gesetzliche Rente haben sollten, schreiben Sie uns gern eine E-Mail mit dem Betreff "Rentenfrage" an "wirtschaft-finanzen@stroeer.de".

Unabhängig von der Staatsangehörigkeit wird bei einem dauerhaften Auslandsaufenthalt Ihre Rentenzahlung eingeschränkt, wenn in der Rente

  • Zeiten nach dem sogenannten Fremdrentengesetz
  • und/oder Reichsgebietsbeitragszeiten enthalten sind. Das sind Beiträge aus früheren deutschen Gebieten.

"In diesem Fall kann die Rente gekürzt oder gegebenenfalls auch gar nicht mehr gezahlt werden", so Sennewald weiter. "Ihre Frau entscheidet selbst, wohin die Rentenversicherung die Zahlung überweisen soll – auf ein Konto in Deutschland oder im Ausland."

Verwendete Quellen
  • Gespräch mit Gundula Sennewald von der Deutschen Rentenversicherung Bund
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...



TelekomCo2 Neutrale Website