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Mietkaution-Rückzahlung: Rechte und Pflichten des Mieters


Mieter-Recht
Mietkaution-Rückzahlung: Fünf Punkte, die Sie beachten sollten

CF, AP

04.08.2015Lesedauer: 3 Min.
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Wie Sie nach Schlüsselrückgabe zu Ihrer Auszahlung kommen.Vergrößern des Bildes
Wie Sie nach Schlüsselrückgabe zu Ihrer Auszahlung kommen. (Quelle: McPHOTO/imago-images-bilder)

Nach Beendigung des Mietverhältnisses haben Sie als Mieter Anspruch auf eine Rückzahlung der Mietkaution samt Zinsen. Um sicher zu gehen, dass Sie die beim Vermieter hinterlegte Sicherheit erhalten, sollten Sie die Wohnung beim Auszug in einem tadellosen Zustand übergeben. Beachten Sie dabei fünf wichtige Punkte.

1. Wann muss der Vermieter die Mietkaution zurückzahlen?

Der Vermieter muss die Mietkaution an Sie zurückzahlen, wenn das Mietverhältnis beendet ist. Weitere Voraussetzung: Sie haben die Wohnung ohne Mängel übergeben. Zur Rückzahlung der Mietkaution ist der Vermieter laut BGB gesetzlich verpflichtet, sofern kein berechtigter Grund dagegen spricht. Dazu zählen Mietrückstände oder durch den Mieter entstandene Schäden. Achten Sie auch darauf, dass der Vermieter Ihnen die zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen gutschreibt.

Für die Rückzahlung darf sich der Vermieter ein paar Monate Zeit lassen. Allerdings gibt es hier keine einheitliche Regelung. In der Praxis ist von einer "angemessenen Überlegungsfrist" die Rede. Das ist der Zeitraum, in dem der Vermieter die hinterlassene Wohnung auf Schäden überprüft. Die meisten Gerichte sprechen sich für eine Rückzahlungsfrist von drei bis sechs Monaten aus. In jedem Fall muss das Geld innerhalb der ersten zwölf Monate nach dem Auszug auf Ihrem Konto sein. Geld, das Sie bei und nach einem Umzug gut gebrauchen können. Nicht vergessen: Nach drei Jahren verjährt der Anspruch auf die Rückzahlung der Mietkaution und der Mieter geht leer aus. Markieren Sie sich am besten im Kalender, wann Sie Ihren Vermieter erneut auf die Rückzahlung hinweisen sollten.

2. Nicht ohne schriftliches Übergabeprotokoll

Beim Auszug und der damit verbundenen Wohnungsübergabe an den Vermieter sollten Sie unbedingt auf ein schriftliches Übergabeprotokoll bestehen. Im Protokoll wird festgehalten, dass Sie die Wohnung ordnungsgemäß und ohne Mängel verlassen haben. Auch etwaige Mängel werden hier verzeichnet. Sollte es bei der Rückzahlung der Mietkaution im Nachhinein zu Ärger kommen, können Sie sich auf das Übergabeprotokoll berufen und mögliche Unklarheiten aus dem Weg räumen.

3. Wann darf der Vermieter die Mietkaution zurückhalten?

Im Mietvertrag sollte stehen, wofür die hinterlegte Mietkaution im Schadensfall eingesetzt wird. Ist dies nicht der Fall, darf der Vermieter die Kaution nur zurückhalten, wenn er von Ihnen verursachte Schäden feststellt. Außerdem kann er das Geld in der Regel bei Mietrückstand, fälligen Schönheitsreparaturen und noch ausstehenden Kosten vorläufig einbehalten.

Laut Immobilien-Portal "immowelt.de" muss der Vermieter für die rechtmäßige Einbehaltung der Mietkaution eindeutig nachweisen, dass Sie ihm noch Geld schulden. Er darf nicht mehr einbehalten, als er voraussichtlich zur Beseitigung von Mängeln oder Begleichung ausstehender Forderungen benötigt. Überprüfen Sie dies anhand der genauen Abrechnung, die er Ihnen aushändigen muss. Wichtig: Falls die letzte Abrechnung wegen ausstehender Betriebskosten noch nicht abgeschlossen ist, darf der Vermieter nicht die gesamte Mietkaution einbehalten.

4. Wer bekommt die Mietkaution-Rückzahlung?

Die Mietkaution-Rückzahlung erfolgt an die Person oder die Personen, die den Mietvertrag einst abgeschlossen hat, beziehungsweise haben. Dabei kann das Geld sowohl an eine Einzelperson als auch an mehrere Personen, etwa ein Ehepaar, ausgezahlt werden. Empfangen mehrere Personen die Mietkaution, wird diese immer zu gleichen Teilen aufgeteilt.

5. Was passiert bei Eigentümerwechsel, Insolvenz oder Tod des Vermieters?

Bei einem Eigentümerwechsel gehen alle Pflichten zur Rückzahlung der Mietkaution auf den neuen Hausbesitzer über. Als Mieter sollten Sie zur Sicherheit nachhaken, ob die Kaution auch weiterhin auf ein separates Konto überführt und dort zinsbringend angelegt wurde. Kann der neue Eigentümer die Mietkaution nicht auszahlen, haftet im Zweifelsfall der ehemalige Vermieter.

Sollte Ihr Vermieter sterben, müssen Sie als Mieter in der Regel keine Angst um Ihre Sicherheitsleistung haben. Gemäß § 551 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind Vermieter dazu verpflichtet, die Mietkaution auf einem vom Privatvermögen getrennten Konto zu hinterlegen. Im Falle seines Todes richten Sie sich in Sachen Mietkaution-Rückzahlung an den oder die jeweiligen Erben und im Zweifel an das Nachlassgericht.

Auch wenn Ihr Vermieter insolvent wird, steht Ihnen die vollständige Auszahlung der Mietkaution zu.

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