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Diensthaftpflichtversicherung für Staatsdiener


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Diensthaftpflichtversicherung: Absicherung für Staatsdiener

aj (CF)

23.02.2012Lesedauer: 1 Min.
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Die Diensthaftpflichtversicherung bietet einen ähnlichen Leistungsumfang wie die private Haftpflichtversicherung, greift allerdings explizit nur im berufsbezogenen Lebensbereich beim Staat angestellter Personen. Konkret reguliert eine solche Police Schäden, die während der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit entstehen.

Diensthaftpflichtversicherung für den öffentlichen Dienst

Schäden dieser Art sind von der privaten Haftpflichtversicherung wohlgemerkt ausgeschlossen, da diese getreu ihrer Bezeichnung nur den privaten Lebensbereich des Versicherungsnehmers abdeckt. Eine solche Police empfiehlt sich für Personen im Staatsdienst wie Staatsanwälte, Richter, Lehrer, Rechtspfleger sowie Angehörige von Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Zoll und Polizei. Ein wesentlicher Unterschied bei der Schadensregulierung besteht bei den Kommunikationswegen: So muss sich der Geschädigte nicht an Sie oder Ihre Diensthaftpflichtversicherung, sondern zunächst an Ihren Vorgesetzten wenden. (Die Besonderheiten der Diensthaftpflicht für Lehrer)

Keine Schadensregulierung bei grober Fahrlässigkeit

Grundsätzlich umfasst eine solche Versicherung berechtigte Haftpflicht- und Regressansprüche dritter Personen aufgrund fahrlässig und grob fahrlässig verursachter Schäden. Die Höhe der Abgeltung richtet sich genauso wie bei der privaten Haftpflicht an den vereinbarten Höchstersatzleistungen (Versicherungssumme).

Sofern herauskommt, dass der geltend gemachte Schaden auf eine grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers zurückzuführen ist, kann der Dienstherr die Schadensregulierung unter bestimmten Voraussetzungen allerdings ablehnen. In einem solchen Fall muss der Versicherungsnehmer für den entstandenen Schaden privat aufkommen. Davon abgesehen, umfasst der Leistungsumfang einer Diensthaftpflichtversicherung auch einen Rechtschutz: Kommt es beispielsweise im Rahmen der Schadensregulierung zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Geschädigten, übernimmt die Diensthaftpflichtversicherung die Aufwendungen für Prozess und Rechtsbeistand. Eine solche Versicherung muss nicht immer gesondert abgeschlossen werden, da sie häufig über die Mitgliedsbeiträge im jeweiligen Berufsverband mit bezahlt wird.

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