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Erbrecht: So vererben Sie richtig ohne Streit


Nachlassverwaltung
So vererben Sie richtig ohne Streit

Von dpa, t-online
Aktualisiert am 08.10.2017Lesedauer: 3 Min.
Die Familienenerbfolge wird im deutschen Erbrecht nach dem Parentelsystem geregelt: Dabei erben beispielsweise Kinder von ihren Eltern, bevor die Enkel zu Erben werden.Vergrößern des BildesDie Familienenerbfolge wird im deutschen Erbrecht nach dem Parentelsystem geregelt: Dabei erben beispielsweise Kinder von ihren Eltern, bevor die Enkel zu Erben werden. (Quelle: Katarzyna Bialasiewicz/Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Um den Nachlass von Verstorbenen wird in Deutschland häufig gestritten. Wer sich zu Lebzeiten um sein Testament bemüht, kann seinen Erben viele Probleme ersparen. Stirbt ein Verwandter ohne ein Testament, gilt die gesetzliche Erbfolge. In diesen Fällen bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch, wer was erbt.

Mit dem Tod endet die Rechtsfähigkeit einer Person. Ihrem Vermögen fehlt somit der Rechtsträger. Dies beinhaltet sowohl die Rechte, als auch die Pflichten, die der Verstorbene gegenüber anderen Personen hat. Vermögen und eventuelle Schulden müssen nun auf andere Personen übertragen werden.

Erblasser kann frei bestimmen

Grundsätzlich kann der Erblasser in einem Testament oder Erbvertrag frei bestimmen, wer, was erben soll. Hat der Verstorbene allerdings seinen Nachlass nicht geregelt, gilt die gesetzliche Erbfolge. Die Erbfolge kann zunächst willkürlich festgelegt werden – eine gesetzliche Einschränkung ergibt sich jedoch aus dem sogenannten Pflichtteilsrecht.

Gesetzliche Erbfolge

Die Familien- bzw. Verwandtenerbfolge wird im deutschen Erbrecht nach dem Parentelsystem geregelt. Die Verwandten werden dabei nach Ordnungen gegliedert. Dabei erben beispielsweise Kinder von ihren Eltern, bevor die Enkel zu Erben werden. Ist der in der Erbfolge als nächstes vorgesehene Erbe ebenfalls bereits verstorben, geht das Erbe an den nächsten Abkömmling über. Dieses System bezeichnet man auch als Erbfolge nach Stämmen. Neben den Verwandten tritt als gesetzlicher Erbe allerdings auch der Ehepartner der/des Verstorbenen auf.

Bei Freiheitsstrafe kann Erbe leer ausgehen

Die Erben können allerdings auch ihren gesetzlichen Pflichtteil verlieren, wenn beispielsweise der Nachfahre zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde. Ein Erbe darf jedoch nicht leer ausgehen, weil er "einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel" führt. Aber auch der Erbende hat Rechte. Fällt beispielsweise eine Erbschaft an, hat er die Möglichkeit diese auszuschlagen.

Erbansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren. Ausnahmen sind vor allem dann möglich, wenn der Erbe Schwierigkeiten hat, an das Vermächtnis zu kommen.

Gegen Streit ums Erbe: Testament richtig verfassen

Wenn jemand derweil ein Testament hinterlassen hat, stellt sich oft die Frage, ob beim Abfassen alles mit rechten Dingen zugegangen ist. Deswegen unterliegen Testamente in Deutschland einem Formzwang. Sie müssen also nach bestimmten Kriterien verfasst sein, um nach dem Tod des Verfassers gültig zu sein.

Zweck eines Testaments ist es, den Willen des Erblassers zum Ausdruck zu bringen. Mit dem verfassen des Testamentes verbürgt sich der Erblasser für diesen Willen und die Echtheit seiner Erklärungen. Der Formzwang soll dazu beitragen, Streitigkeiten über den Inhalt letztwilliger Verfügungen zu vermeiden. Er hat somit eine Beweis- und Warnfunktion. Fehlt dem Testament die notwendige Form, so gilt es als nichtig.

Das handschriftliche Testament

Diese Form des Testamentes kann relativ schnell und nahezu an jedem Ort erstellt werden. Auch die Hilfe andere Personen, wie beispielsweise eines Notars, wird nicht benötigt. Auch eine amtliche Verwahrung des Testaments ist nicht vorgeschrieben.

Eigenhändige Niederschrift im Testament

Das Testament kann durch eine eigenhändige Niederschrift erstellt werden. Eine mechanische Niederschrift, zum Beispiel am Computer, gilt nicht, da dadurch die Echtheit des Dokuments, die anhand der individuellen Schriftzüge überprüft werden kann, nicht gewährleistet ist. Das Testament muss jedoch nicht in einem Stück verfasst werden, zwischen der Niederschrift der einzelnen Teile kann auch ein längerer Zeitraum liegen.

Orts- und Zeitangabe in den letzten Willen

Fehlen Ort und Datumsangabe läuft der Erblasser Gefahr, dass das Testament wegen Zweifeln an der Gültigkeit nicht beachtet wird. Manchmal kommt es vor, dass zwei sich widersprechende Testamente vorliegen. Da nach geltendem Recht das aktuellere Gültigkeit hat. Fehlt das Datum, sind beide Testamente ungültig.

Die Unterschrift

Ein handschriftliches Testament muss immer mit einer Unterschrift versehen werden. Diese soll vor allem zwei Funktionen haben: Zum einen bestätigt sie die Ernsthaftigkeit des formulierten letzten Willens und zum anderen erfüllt sie eine Identifikationsfunktion des Verfassers. Die Unterschrift bestätigt zudem, dass es sich um ein gültiges Testament handelt und nicht um einen Entwurf. Die Unterschrift muss immer unter dem Rest des Textes stehen, sie gilt als Abschluss des Testamentes und zeigt an, dass das Testament vollständig ist.

Schmuck, Möbel oder Kunstgegenstände

Was passiert mit den kleineren Dingen wie Schmuck oder Kunstgegenständen? Wer vermeiden will, dass sich die Erben über diese beweglichen Teile des Nachlasses streiten, kann das ebenfalls in dem Testament regeln, erklärt das Deutsche Forum für Erbrecht. Und zwar auch ohne detaillierte Liste.

Eine Möglichkeit ist das "Wahlverfahren": Hier wird für den beweglichen Nachlass angeordnet: "Der eine teilt, der andere wählt!" In der Praxis führt eine solche Anordnung häufig dazu, dass sich die Erben bereits vorab einig werden.

Eine andere Möglichkeit ist das "Rundumverfahren": Die Erblasser bestimmen hierbei, beispielsweise in der Reihenfolge des Alters ihrer Kinder, wer sich zuerst einen Gegenstand aussuchen darf, wer als Zweites und so weiter. Haben sich alle einen Gegenstand ausgesucht, geht das Verfahren von vorne los.

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