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Umzugskostenpauschale und Co.: Das ändert sich für Verbraucher im Februar


Höhere Umzugskostenpauschale
Das ändert sich für Verbraucher im Februar

Von dpa
Aktualisiert am 02.02.2017Lesedauer: 2 Min.
Beruflich bedingte Umzugskosten können künftig besser von der Steuer abgesetzt werden.Vergrößern des BildesBeruflich bedingte Umzugskosten können künftig besser von der Steuer abgesetzt werden. (Quelle: dpa-bilder)
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Umzugskosten für einen beruflich bedingten Wohnungswechsel können stärker als bisher beim Fiskus geltend gemacht werden. Zum 1. Februar wird die "Umzugskostenpauschale" erneut angehoben. Doch es gibt noch mehr.

Zu den Neuregelungen gehört nach Angaben der Bundesregierung ferner eine erweiterte Gurtpflicht beim Transport von Rollstuhlnutzern. Zudem dürfen Hautcremes keinen allergieauslösenden Wirkstoff enthalten. Neuregelungen, die im Februar in Kraft treten.

Umzugskostenpauschale

Die Umzugskosten für einen beruflich bedingten Umzug können als Werbungskosten angegeben werden. Die steuerlich absetzbaren Pauschbeträge werden zum 1. Februar 2017 erhöht. Für Singles steigt die Pauschale um 18 auf 764 Euro, für Verheiratete und Lebenspartner um 31 Euro auf 1528 Euro. Für jede weitere im Haushalt lebende Person steigt die Pauschale von 329 auf 337 Euro.

Kommt ein Kind in der neuen Schule nicht mit und wird daher Nachhilfeunterricht erforderlich, können diese Kosten nach früheren Angaben des Steuerzahlerbundes bislang bis maximal 1882 Euro abgesetzt werden, ab Februar dann bis 1926 Euro.

Verbraucherschlichtung

Seit dem 1. April 2016 können Verbraucher und Unternehmer bei Streitigkeiten die Hilfe staatlicher oder staatlich anerkannter Schlichtungsstellen in Anspruch nehmen. Ab sofort müssen Unternehmen nun auf ihrer Webseite oder mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen darüber informieren, ob sie sich an einer Verbraucherstreit-Beilegung beteiligen. Dann muss die Anschrift und die Webseite der Schlichtungsstelle angegeben werden. Online-Händler müssen den Link zur europäischen Online-Streitbeilegungs-Plattform zur Verfügung stellen.

Gurtpflicht

Zum 1. Februar wird ein Bußgeld fällig, wenn Autofahrer Rollstuhlnutzer befördern und sich nicht an die erweiterte Gurtpflicht halten. Sowohl der Rollstuhl als auch der Nutzer müssen in einem speziellen Rückhaltesystem gesichert sein. Die Regelung gilt nach Regierungsangaben seit Juni 2016, wird aber erst jetzt geahndet: Bei einem Verstoß drohe ein Bußgeld zwischen 30 und 35 Euro.

Hautcremes

Künftig darf laut Bundesregierung der Konservierungsstoff Methylisothiazolinon, der oft Allergien auslöse, nicht mehr in Hautcremes und Lotionen eingesetzt werden. Das Verbot gelte für sämtliche Kosmetikprodukte, die vom 12. Februar an in den Handel kommen.

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