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Verbraucher: Arbeitsunfähigkeit auch durch Reha-Arzt feststellbar


Verbraucher
Arbeitsunfähigkeit auch durch Reha-Arzt feststellbar

Von dpa
21.03.2018Lesedauer: 1 Min.
Die Arbeitsunfähigkeit muss nicht erneut von dem behandelnden Vertragsarzt festgestellt werden, damit Patienten weiterhin einen Anspruch auf Krankengeld haben.Vergrößern des BildesDie Arbeitsunfähigkeit muss nicht erneut von dem behandelnden Vertragsarzt festgestellt werden, damit Patienten weiterhin einen Anspruch auf Krankengeld haben. Foto: Franziska Gabbert. (Quelle: dpa)
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Celle (dpa/tmn) - Für einen Anspruch auf Krankengeld reicht es aus, dass die Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf der letzten Bewilligung erneut festgestellt wird. Dabei ist es nicht notwendig, dass dies der behandelnde Kassenarzt vornimmt.

Es reicht aus, wenn sich die Arbeitsunfähigkeit aus dem Entlassungsbericht einer Rehabilitationseinrichtung ergibt, entschied das Landessozialgericht Niedersachsen (Az.: L 5 KR 501/16), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Fall: Ein Mann arbeitete als Fleischer. Aufgrund dieser Tätigkeit war er krankenversichert mit Anspruch auf Krankengeld. Im August 2014 wurde er arbeitsunfähig und erhielt Krankengeld. Sein Arbeitsverhältnis endete im September 2014. Aufgrund fortlaufend bescheinigter Arbeitsunfähigkeit gewährte die Krankenkasse bis Ende März 2015 Krankengeld. Während des Krankengeldbezugs blieb der Mann aber weiter krankenversichert.

Im Entlassungsbericht stellte der behandelnde Chefarzt des Reha-Zentrums fest, dass eine Arbeitsunfähigkeit noch für drei bis vier Wochen bestehen werde. Der Patient wurde in die weitere fachärztliche Betreuung entlassen. Die Krankenversicherung meinte, dass der Anspruch auf Krankengeld nicht mehr bestehe. Es liege keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Vertragsarzt vor.

Das Urteil: Die Klage des Mannes auf Weiterzahlung des Krankengelds war erfolgreich. Es reiche aus, dass der Chefarzt des Reha-Zentrums die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat. Durch den Anspruch auf Krankengeld habe auch nicht die Mitgliedschaft des Versicherten geendet. Im Übrigen hätten an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte nach dem Entlassungsbericht aus dem Reha-Zentrum eine Arbeitsunfähigkeit bis Ende November 2015 festgestellt.

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