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Aldi und Co.: Händler drücken sich um Gewährleistung


Verbraucher
Händler drücken sich um Gewährleistung

Von afp, t-online
24.09.2012Lesedauer: 2 Min.
Nicht jeder Händler nimmt mangelhafte Ware anstandslos zurückVergrößern des BildesNicht jeder Händler nimmt mangelhafte Ware anstandslos zurück (Quelle: dpa-bilder)
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Immer wieder ein Ärgernis für Kunden: Einzelhändler ignorieren häufig ihre Pflicht zur Gewährleistung. Bei einer Untersuchung in insgesamt 550 Läden von sechs Handelsketten seien nur 44 Prozent aller Verkäufer ihrer gesetzlichen Pflicht nachgekommen und hätten reklamierte Waren zur Reparatur oder zum Umtausch zurückgenommen, teilt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mit. So nehmen Sie Händler in die Pflicht.

"Viele Auskünfte waren diffus, oft waren sie irreführend und falsch", kommentierte vzbv-Vorstand Gerd Billen die Ergebnisse der Untersuchung. Der Gewährleistungsanspruch ist aber gesetzlich vorgeschrieben: Stellt ein Verbraucher innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Kauf einer Ware fest, dass diese von Anfang an einen Fehler hatte, hat er ein Anrecht auf Reparatur oder Umtausch.

Käufer muss nur Schaden nachweisen

Der Verkäufer ist dabei in der Pflicht, dies zu organisieren und zu bezahlen. Im ersten halben Jahr nach dem Kauf muss der Kunde laut vzbv dabei lediglich den Schaden nachweisen, nicht aber wann und warum dieser entstanden ist.

Vor allem bei Discountern seien die Händler im Test der Vorschrift aber nicht nachgekommen, erklärten die Verbraucherschützer. Aldi Nord beispielsweise habe nur in einem von zehn Fällen die Gewährleistung anerkannt, Lidl sei seiner Pflicht nur in drei von zehn Fällen nachgekommen. Am besten hätten die Real-Läden abgeschnitten, in denen die Verkäufer immerhin in knapp sechs von zehn Läden der Pflicht auf Gewährleistung nachgekommen seien.

Händler informieren falsch

Fast immer hätten die Händler auf die Garantie der Hersteller verwiesen, statt Gewährleistung einzuräumen. Die Verkäufer begründeten den Verweis auf Hersteller damit, dass der Vorgang so schneller abgewickelt werde oder die eigene "Reklamationsfrist" schon abgelaufen sei, wie der vzbv mitteilte. Der Verweis auf einen Fristablauf sei in 80 Prozent aller Absagen genannt worden. Dabei sei dieser im deutschen Gewährleistungsrecht gar nicht vorhanden.

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