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Steuernachzahlung – Ihre Zahlungspflicht an das Finanzamt


Steuererklärung
Steuernachzahlung: Oft betrifft sie Kleinunternehmer und Freiberufler

rb (TP)

Aktualisiert am 09.04.2014Lesedauer: 2 Min.
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Normalerweise führt der Arbeitgeber die Einkommensteuer direkt an das Finanzamt ab. Dabei sind bestimmte Pauschalen und Freibeträge bereits einkalkuliert. Wenn Sie diese Pauschalen oder Freibeträge nicht überschreiten, ist weder eine Erstattung noch eine Steuernachzahlung anzunehmen. Bei Freiberuflern und Selbstständigen sieht das unter Umständen deutlich anders aus.

Eine Steuernachzahlung nicht zu leicht nehmen

Weist Ihr Einkommensteuerbescheid eine Steuernachzahlung auf, beachten Sie die Zahlungsfrist. Zahlen Sie Ihre Schulden an das Finanzamt nicht pünktlich, kommt es zu kostenpflichtigen Mahnverfahren oder einer Pfändung.

Selbst wenn Sie gegen Ihren Steuerbescheid Widerspruch einlegen, befreit Sie das nicht von der Zahlungsverpflichtung. Widersprüche haben keine aufschiebende Wirkung. In der Regel zeigen sich die Finanzämter jedoch kulant und stunden die Nachzahlung, wenn Sie für Ihren Widerspruch einen nachvollziehbaren Grund nennen.

Besonders Existenzgründer geraten durch eine Steuernachzahlung oft in Schwierigkeiten

Ein Teil Ihrer Einnahmen gehört nicht Ihnen, sondern den Steuerbehörden, denn Umsätze sind nicht gleich Gewinn. Ähnlich wie angestellte Unternehmer unterliegen auch Freiberufler und Selbstständige der Einkommensteuerpflicht.

Unter Umständen fallen auch Gewerbe-, Umsatz- und Kapitalertragssteuern an. Es ist deshalb ratsam, einen Teil der monatlichen Einnahmen beiseite zu legen, um aus dem angesparten Kapital die Steuernachzahlung leisten zu können. Das erfordert eine hohe Disziplin, die aber Ihrer freiberuflichen oder selbstständigen Tätigkeit die abgesicherte wirtschaftliche Grundlage bietet.

Steuervorauszahlungen können das Problem minimieren

Für bestimmte Steuerarten können Sie monatlich oder vierteljährlich Vorauszahlungen leisten. Das betrifft unter anderem

  • die Einkommensteuer
  • die Gewerbesteuer
  • die Umsatzsteuer.

Schätzen Sie Ihre zu versteuernden Einnahmen für das laufende Jahr – daraus ergibt sich in etwa Ihre Einkommensteuerschuld. Die Umsatzsteuer berechnet sich aus der von Ihnen eingenommenen Mehrwertsteuer abzüglich der Vorsteuer. Liegt die Differenz unter 1.000 Euro jährlich, sind Sie von der Umsatzsteuervorauszahlung befreit.

Der Gewerbesteuer unterliegen Sie als Freiberufler oder Selbstständiger nicht. Haben Sie ein Unternehmen gegründet, kann es auch hier zu einer Steuernachzahlung kommen. Bilden Sie Rücklagen, sodass Forderungen des Finanzamtes Sie nicht in wirtschaftliche Probleme stürzen.

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