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Amtsgericht Wiesbaden: Eigentümergemeinschaft kann nur einen Verwalter haben


Amtsgericht Wiesbaden
Eigentümergemeinschaft kann nur einen Verwalter haben

Von dpa
Aktualisiert am 07.12.2021Lesedauer: 1 Min.
Auch wenn es mehrere Untergemeinschaften gibt: Eine Eigentümergemeinschaft kann nur einen Verwalter haben.Vergrößern des BildesAuch wenn es mehrere Untergemeinschaften gibt: Eine Eigentümergemeinschaft kann nur einen Verwalter haben. (Quelle: Zacharie Scheurer/dpa-tmn./dpa)
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Wiesbaden (dpa/tmn) - Ein Verwalter kann nur für die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt werden. Das gilt auch, wenn die Teilungserklärung die Bildung von Untergemeinschaften vorsieht. Die separate Bestellung von Verwaltern für Untergemeinschaften ist in einem solchen Fall unwirksam.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft gilt dann als verwalterlos, so dass sie durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten wird. Das entschied das Amtsgericht Wiesbaden (Az.: 91 C 944/21), wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.

Grundbuchamt monierte fehlende Verwaltung

Das betroffene Anwesen im verhandelten Fall bestand aus mehreren Gebäudekomplexen, die Gemeinschaft aus drei Untergemeinschaften. In jeder dieser Untergemeinschaften war in der Vergangenheit ein eigener Verwalter bestellt worden, der jeweils eine Untergemeinschaft separat verwaltete.

Im Wege einer Wohnungsveräußerung, der der Verwalter zustimmen musste, wurde vom Grundbuchamt moniert, dass es keinen Verwalter gäbe. Ein Eigentümer erhob daraufhin Klage um durch das Gericht ermächtigt zu werden, eine Versammlung einzuberufen damit dort ein Verwalter bestellt werden kann.

Eigentümergemeinschaft galt als verwalterlos

Das Gericht gab dem Kläger Recht: Voraussetzung für die Ermächtigung des einzelnen Eigentümers ist es, dass kein Verwalter bestellt ist, der zur Versammlung einberufen könnte. Hiervon ging das Gericht in diesem Fall aus, denn auch wenn Untergemeinschaften nach der geltenden Teilungserklärung weitestgehend selbstständig sein sollen, gilt dies nur für das Innenverhältnis.

Im Außenverhältnis kann laut Urteil nur die gesamte Gemeinschaft auftreten, sodass es nur einen Verwalter geben kann. Ein solcher war nicht bestellt, die Gemeinschaft war verwalterlos, sodass der Eigentümer ermächtigt werden konnte, die Versammlung einzuberufen.

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