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Mietrecht: Wann Mieter für Parkettschäden aufkommen müssen


Mieter
Wann Mieter für Parkettschäden aufkommen müssen

Von dpa-tmn, t-online
10.10.2012Lesedauer: 1 Min.
Mit Parkettboden sollten Mieter pfleglich umgehenVergrößern des BildesMit Parkettboden sollten Mieter pfleglich umgehen (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Kleine Kratzer, Standspuren von Möbeln - solche Gebrauchszeichen auf dem Parkett müssen Mieter in der Regel nicht beseitigen. Dafür muss der Vermieter geradestehen. Doch es gibt Grenzen.

Schäden durch die normale Abnutzung "fallen nicht in den Bereich der Schönheitsreparaturen", erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Allerdings ist das kein Freifahrtschein für achtlose Mieter: Wenn die etwa durch heiß gewordene Teelichter Brandspuren auf dem Parkett hinterlassen haben, müssen sie für dafür auch aufkommen.

Normale Abnutzung ist Sache des Vermieters

Nicht beseitigt werden müssten alle Schäden, die durch vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung entstanden sind. "Wenn etwa ein schwerer Blumenkübel an einer Stelle Spuren hinterlassen hat, muss der Mieter dafür nicht geradestehen", sagt Ropertz. "Denn niemand kann es verbieten, Pflanzen in der Wohnung aufzustellen." Gleiches gelte für Spuren von Stühlen oder anderen Möbeln. Grundsätzlich sollten Mieter das Parkett allerdings pfleglich behandeln.

Sanierung nicht ohne Absprache

Ist das Parkett im Laufe der Zeit stark abgenutzt, könnten Mieter von ihrem Vermieter verlangen, dass es abgeschliffen und neu versiegelt wird. "Der Vermieter muss den Boden in einem ordentlichen Zustand erhalten", erklärt der Experte. Wann genau der Zeitpunkt gekommen ist, hängt aber vom Einzelfall ab. Übernimmt der Mieter die Arbeiten von sich aus, kann er die Kosten nicht ohne Weiteres vom Vermieter einfordern. "Das geht nur in Absprache", warnt Ropertz.

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