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Mietrechts-Tipp: Aufzug muss rund um die Uhr betriebsbereit sein


Mietrechts-Tipp
Aufzug muss rund um die Uhr betriebsbereit sein

Von dpa
20.07.2020Lesedauer: 2 Min.
Sollte der Aufzug für längere Zeit defekt sein, können Mieter eine Mietminderung in Betracht ziehen.Vergrößern des BildesSollte der Aufzug für längere Zeit defekt sein, können Mieter eine Mietminderung in Betracht ziehen. (Quelle: Christin Klose/dpa-tmn/Illustration./dpa)
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Berlin (dpa/tmn) - Wer im fünften Stock oder noch höher wohnt, weiß einen Aufzug zu schätzen. Die Bauordnungen der Länder verlangen nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) sogar den Einbau von Aufzügen, zum Beispiel in Wohnhäusern von mehr als fünf, zum Teil auch schon bei mehr als vier Stockwerken.

Der Aufzug muss dann auch geeignet sein, Kinderwagen oder Rollstühle oder Rollatoren zu transportieren.

Existiert im Haus ein Aufzug, hat der Mieter das Recht, ihn zu nutzen. Der Vermieter ist verpflichtet, ihn betriebsbereit zu halten, und zwar nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main rund um die Uhr (Az.: 2 W 22/04). Bei einem Defekt oder Ausfall des Aufzugs muss der Vermieter die notwendigen Reparaturen veranlassen, entschied das Amtsgericht Nürnberg (Az.: 28 C 4478/12).

Reparaturkosten muss der Vermieter zahlen

Kann der Aufzug aufgrund von Mängeln über einen längeren Zeitraum nicht genutzt werden, kommt laut Mieterbund eine Mietminderung in Betracht. Laut Amtsgericht Berlin-Schöneberg rechtfertigt der Ausfall des Fahrstuhls in einer Dachgeschosswohnung eine Mietminderung um 14 Prozent (Az.: 104 C 85/15).

Die Reparaturkosten eines defekten Aufzugs muss der Vermieter zahlen, die laufenden Betriebskosten sind dagegen Sache des Mieters, soweit das vertraglich vereinbart wurde. Zu den umlegbaren Betriebskosten gehören die Kosten des Betriebsstroms, der Notrufeinrichtung, Wartungs- und Überprüfungskosten und die Kosten für die Reinigung der Anlage.

Bei Vollwartungsverträgen können Mieter Abzug machen

Problematisch sind häufig sogenannte Vollwartungsverträge, bei denen dann auch Kosten für Instandsetzungen, kleinere Reparaturen oder den Austausch von Ersatzteilen in Rechnung gestellt werden. Das ist unzulässig. Bei Vollwartungsverträgen kann der Mieter laut Amtsgericht Bonn einen Abzug von den Wartungskosten zwischen 20 und 50 Prozent machen (Az.: 8 C 451/06).

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