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BGH: Mieter haben nur Recht auf Mindest-Schallschutz


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BGH: Mieter haben nur Recht auf Mindest-Schallschutz

dpa-afx, dpa-AFX

Aktualisiert am 07.07.2010Lesedauer: 1 Min.
BGH: Mieter haben nur Recht auf Mindest-Schallschutz (Vergrößern des BildesBeim Thema Schallschutz haben Mieter schlechte Karten ( (Quelle: Archiv)/T-Online-bilder)
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Mieter müssen sich beim Schallschutz mit dem Mindeststandard zufriedengeben. Ein Anspruch auf eine bessere Schalldämmung, als zur Zeit der Errichtung des Gebäudes in DIN-Normen festgelegt war, besteht nicht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Mietrechts-Urteil entschieden (Az. VIII ZR 85/09).

Streit um Trittschalldämmung

Im konkreten Fall hatten Mieter einer Wohnung in Bonn die Miete um zehn Prozent gemindert, weil die Trittschalldämmung zur darüberliegenden Wohnung unzureichend sei. Das Landgericht hatte ihnen damit recht gegeben: Zwar entspreche die Schalldämmung der einschlägigen Norm DIN 4109, diese lege jedoch nur das Minimum an Schallschutz fest. Die Mieter hingegen könnten, so noch das Landgericht, zumindest einen Schallschutz "mittlerer Art und Güte" erwarten.

Baurecht greift nicht

Dem widersprach nun der BGH: Die Rechtsprechung zu Bauverträgen, wonach ein Bauherr sich bei der Errichtung eines Hauses nicht mit dem Mindestmaß zufriedengeben muss, lasse sich auf Mietverträge nicht übertragen. Der Mieter könne nur das erwarten, was zur Zeit der Errichtung des Gebäudes Standard war. Zur Begründung hieß es, der Vermieter sei über die gesamte Mietzeit für die Einhaltung des vereinbarten Zustands der Wohnung zuständig. Dies sei nicht vergleichbar mit der Situation des Bauunternehmers, der nur einmal - bei der Übergabe - ein Bauwerk abliefern muss.

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