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Urteil: Quadratmeter-Anzahl in Annonce keine Garantie für Mieter


Mietrecht
Quadratmeter-Zahl in Mietannonce ist nicht verbindlich

Von dpa-tmn, t-online
31.03.2014Lesedauer: 2 Min.
Wenn 75 Quadratmeter in einem Inserat beworben werden, muss das noch lange nicht der Realität entsprechenVergrößern des BildesWenn 75 Quadratmeter in einem Inserat beworben werden, muss das noch lange nicht der Realität entsprechen (Quelle: imago/McPHOTO)
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Wer eine Mietwohnung in der Wunschgröße entdeckt, sollte sich auf eine Annonce nur bedingt verlassen. Denn die dort angegebene Quadratmeterzahl ist nicht verbindlich. Das entschied das Amtsgericht München (Az.: 424 C 10773/13).

Die genaue Wohnungsgröße muss vielmehr ausdrücklich im Mietvertrag stehen. Andernfalls haben Mieter keine Möglichkeit, wegen einer Abweichung der Wohnfläche die Miete zu mindern, hieß es im jetzt veröffentlichten Urteil. Angaben in einer Anzeige im Internet oder Aussagen von Maklern reichen nach Ansicht des Gerichts nicht aus.

In dem verhandelten Fall hatte eine Frau eine Wohnung in München für 2450 Euro kalt gemietet. Im Mietvertrag wurde keine Wohnfläche ausgewiesen. Die Wohnung war aber im Internet inseriert und dort mit einer Größe von 164 Quadratmeter angeboten worden. Auch die Maklerin bestätigte diese Wohnfläche. Nach dem Einzug ließ die Mieterin die Wohnung vermessen. Hierbei ergab sich eine Wohnfläche von 126 Quadratmeter. Die Mieterin minderte die Miete und forderte außerdem 6642 Euro von der Vermieterin zurück.

Mieter müssen sich selbst darum kümmern, dass Klarheit herrscht

Ohne Erfolg: Mieter hätten zwar grundsätzlich einen Rückforderungsanspruch, wenn die tatsächliche Wohnfläche um mehr als zehn Prozent von der vereinbarten Wohnfläche abweicht. Dies gelte jedoch nur, wenn die Wohnfläche ausdrücklich im Vertrag vereinbart worden sei.

Dies war hier jedoch nicht der Fall. Der Mieter müsse sich darum kümmern, dass in diesem Punkt Klarheit herrsche. Wenn im Mietvertrag keine Angabe gemacht wurde, hätte der Mieter daraus schließen können, dass der Vermieter sich in diesem Punkt auch nicht festlegen wolle.

Ist die Wohnung tatsächlich mehr als zehn Prozent kleiner, als im Mietvertrag angegeben, kann der Mieter das Mietverhältnis sogar fristlos kündigen und die zu viel gezahlte Miete zurückfordern (BGH VIII ZR 142/08). Meist können betroffene Mieter in so einem Fall auch nach Jahren noch Geld zurückfordern, hatte das Landgericht Krefeld im vergangenen Jahr entschieden.

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