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Wie werden Schulden beim BAföG berücksichtigt?


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Wie werden Schulden beim BAföG berücksichtigt?

ob (CF)

Aktualisiert am 13.02.2012Lesedauer: 2 Min.
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Dass das eigene Vermögen sowie das Vermögen der Eltern für die BAföG-Förderung relevant sind, ist bekannt. Schulden werden umgekehrt ebenfalls berücksichtigt.

Abgrenzung von "echten" Schulden

Zunächst einmal ist die BAföG-Förderung von „echten“ Schulden abzugrenzen: Das BAföG-Darlehen, das ein Förderungsberechtigter bis zum Zeitpunkt der Antragstellung bezogen hat, ist nicht zu den Schulden nach der herkömmlichen Definition zu zählen. Das förderungsrelevante Vermögen wird durch eine bereits erfolgte BAföG-Förderung also nicht reduziert. Dazu gehören ansonsten alle Verbindlichkeiten, die ein Förderungsnehmer zur Erbringung einer Leistung gegenüber anderen eingegangen ist. (BAföG-Antrag stellen: Der Erstantrag)

Rahmenbedingungen für die Berücksichtigung von Schulden

Sofern ein Förderungsberechtigter zu viel BAföG erhalten hat und dieses zurückzahlen muss, kann dieser Betrag vermögensmindernd geltend gemacht werden. Daneben können verschiedene Formen von Schulden für die BAföG-Förderung relevant sein.

Für die Behörden sind dabei verschiedene Rahmenbedingungen von Bedeutung: Ein zivilrechtlich wirksamer Vertrag muss mit im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten geschlossen worden sein. Sowohl der Inhalt einer entsprechenden Abrede, als auch der genaue Zeitpunkt und der Grund für den Vertragsschluss müssen klar dargelegt sein. Mit diesen Angaben möchten die Behörden die geltend gemachten Schulden von einer Schenkung, einer freiwilligen Unterstützung oder einer Unterhaltszahlung abgrenzen. Abweichungen von der „üblichen Form“ müssen schließlich nachvollziehbar begründet werden.

Härtefall Wohnung/Haus

Wer eine Immobilie, wie zum Beispiel eine Eigentumswohnung oder ein Haus besitzt, und diese auch bewohnt, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen als Härtefall von der Anrechnung auf das förderungsrelevante Vermögen freistellen. Auch kann eine Freistellung bei nicht selbst bewohnten Immobilien möglich sein. Beispiel: Die Immobilie gehört dem Förderungsnehmer nicht alleine. Sofern er durch seine Miteigentümer nicht ausgezahlt wird, kann er durchsetzen, dass sein „Anteil“ an der Sache nicht dem Vermögen hinzugerechnet wird. Ein Wehmutstropfen: Die Feststellung solcher Umstände gestaltet sich in der Praxis erfahrungsgemäß mühselig und langwierig. (Bearbeitung des BAföG-Antrags: Behörde braucht Zeit)

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