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Die rechtlichen Grundlagen des BAföG-Datenabgleichs


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Die rechtlichen Grundlagen des BAföG-Datenabgleichs

mk (CF)

Aktualisiert am 13.02.2012Lesedauer: 2 Min.
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Rechtliche Grundlagen, die im § 41 Abs. 4 des BAföG-Gesetzes formuliert sind, ermöglichen dem BAföG-Amt einen umfangreichen Datenabgleich zwecks Feststellung unrechtmäßig bezogener Leistungen.

Jeder BAföG-Förderungsnehmer darf durchleuchtet werden

Obwohl die Anzahl der Fälle mittlerweile deutlich abgenommen hat, ist BAföG-Betrug noch immer ein Thema: Alljährlich entsteht dem Staat ein Millionenschaden durch unrechtmäßig bezogene Förderungsleistungen. Um den entsprechenden BAföG-Förderungsnehmern auf die Schliche zu kommen, führt das BAföG-Amt seit 2001 einen umfassenden Datenabgleich durch. Dies kann stichprobenartig oder aber auf einen konkreten Verdacht hin geschehen. Die rechtliche Grundlage dazu manifestiert sich im § 41 Abs. 4 des BAföG-Gesetzes. Danach dürfen Ämter für Ausbildungsförderung die Personen, die nach dem BAföG-Gesetz Leistungen beziehen, regelmäßig über einen automatisierten Datenabgleich überprüfen. (Datenabgleich beim BAföG zur Vermögenskontrolle)

Rechtliche Grundlagen zur Bankauskunft

Das Ziel des Datenabgleichs ist die Feststellung, welche Daten durch den Förderungsnehmer nach § 45d Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind. Zu diesem Zweck gleichen die BAföG-Ämter Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des überprüften Förderungsnehmers mit der Datenbank des Bundesamts für Finanzen ab. Letzteres wiederum darf durch seine im Einkommenssteuergesetz manifestierte Ermächtigung Auskunft bei Finanzinstituten einholen. (Welche Strafen gibt es für BAföG-Betrug?)

Verräterische Zinseinkünfte

Die vom Bundesamt für Finanzen bereitgestellten Daten werden anschließend überprüft. Sofern die Zinseinkünfte ein Vermögen nahelegen, das über dem angegebenen Betrag liegt, wird das BAföG-Amt den betroffenen Förderungsnehmer im nächsten Schritt zu einer Stellungnahme auffordern. Wenn der Förderungsnehmer dieser Aufforderung nicht nachkommt, hat das BAföG-Amt grundsätzlich die Möglichkeit, seine Guthaben auf Konten und in Depots abzurufen. Als rechtliche Grundlagen beruft man sich auf § 93 und 93b der Abgabenordnung (AO). Im Klartext: Wer den Anhörungsbogen nicht zurückschickt und Angaben zu seinem Vermögen verweigert, wird vollständig durchleuchtet. Über das Bundesamt für Finanzen hat das BAföG-Amt den Zugriff auf sämtliche, unter dem Namen des Förderungsnehmers geführte Konten und Depots. Auch Bankschließfächer entgehen den Behörden nicht.

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