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Diebstahl im Job – unüberlegtes Handeln mit drastischen Folgen


Kein Kavaliersdelikt
Diebstahl im Job – unüberlegtes Handeln mit möglicherweise drastischen Folgen

Von t-online
Aktualisiert am 08.08.2015Lesedauer: 3 Min.
Büromaterial wird besonders gerne von Mitarbeitern eingesteckt - aus Versehen.Vergrößern des BildesBüromaterial wird besonders gerne von Mitarbeitern eingesteckt - aus Versehen. (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Diebstahl von Büromaterial oder anderen Utensilien aus der Fertigung ist keine Seltenheit. Hier eine kleine Schraube für den heimischen Garten, da ein Notizblock für zu Hause. Wer Firmeneigentum für den privaten Gebrauch oder zum Weiterverkauf entwendet, riskiert allerdings die fristlose Kündigung. Doch stimmt das wirklich? Oder kommt erst eine Abmahnung? Die Vergütungsberater von Gehaltsvergleich.com klären auf.

Eine repräsentative Umfrage der Gesellschaft für Konsumforschung GfK in Nürnberg zum Thema Diebstahl am Arbeitsplatz ergab im Frühjahr 2015: Etwa jeder vierte Deutsche bedient sich unrechtmäßig am Firmen- oder Behördeneigentum. Vor allem im Handel kommt Diebstahl sehr häufig vor. Zu den begehrtesten Gütern zählen Kleidung und Elektronikartikel. Doch auch im Lebensmittelgeschäft kommt es immer wieder zu vermeintlich kleineren Vergehen. Hier werden abgelaufene Lebensmittel oder auch mal Brötchen vom Vortag entwendet.

Die Schäden durch diese "kleinen Delikte" gehen in die Milliarden. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG hat geschätzt, dass allein deutschen Firmen mit mehr als 50 Mitarbeitern in den vergangenen zwei Jahren rund sieben Milliarden Euro Schaden durch Diebstahls- und Unterschlagungsdelikte entstanden sind.

Auch Müll gehört der Firma

Dabei ist Klauen juristisch eindeutig definiert. Laut § 242 des Strafgesetzbuches begeht derjenige einen Diebstahl, der "eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig [zuzueignen]". Der Versuch ist strafbar und es drohen Geld- oder Freiheitsstrafe.

Während einige Beschäftigte bewusst handeln, wissen andere nicht, dass sie überhaupt einen Diebstahl begehen. Selbst Müll oder bereits abgeschriebene Gegenstände gehören zum Firmeneigentum, das nicht mit nach Hause genommen werden darf. Wer dies dennoch macht, begeht eine Straftat - und die kann der Arbeitgeber grundsätzlich hart ahnden.

Wann erfolgt die Kündigung, wann die Abmahnung?

Ob abgelaufener Joghurt, Kugelschreiber, Kopierpapier oder Produkte eines verjährten Sortimentes - wer klaut, muss mit Konsequenzen rechnen. Mitarbeiter mit einer Firmenzugehörigkeit von weniger als einem Jahr können im schlimmsten Fall die fristlose Kündigung erhalten. Diese kann bereits erfolgen, wenn der gestohlene Gegenstand nur wenige Cent wert ist. Eine Wertgrenze gibt es rein juristisch betrachtet nicht.

Rechtlich stützt sich die fristlose Kündigung auf den § 626 des BGB:

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Interessenabwägung klären

Eine fristlose Kündigung ist aber auch das härteste aller Mittel, das ein Arbeitgeber einsetzen kann. Manchmal ist eine Abmahnung die geeignetere Wahl. Deshalb sollte das Unternehmen genau prüfen, ob die Handlung des Arbeitnehmers einen gravierenden Verstoß darstellt und der Firma schwerer Schaden zugefügt wurde.

Eine Abmahnung sollte erfolgen, wenn:

  • es sich um einen Diebstahl im Bagatellbereich handelt;
  • der Arbeitnehmer schon viele Jahre im Unternehmen arbeitet und es bisher keine wesentlichen Beanstandungen gab;
  • der Diebstahl als einmaliger Verstoß gewertet wird.

Sobald der Bagatellbereich verlassen wird und der Langfinger dem Arbeitgeber deutlichen Schaden zufügt, droht auch langjährigen Mitarbeitern eine außerordentlichen Kündigung. Straftat bleibt Straftat und Stehlen ist kein Kavaliersdelikt.

Vorbeugungsstrategien gegen Diebstahl im Unternehmen

"Diebstähle sind für das Unternehmen ein wirtschaftlicher Schaden. Der Betriebsablauf wird unter Umständen gestört oder im schlimmsten Fall lahmgelegt. Wenn Materialien, Ersatzteile oder Werkzeug gestohlen werden, muss der Arbeitgeber reagieren", sagt Artur Jagiello von "Gehaltsvergleich.com". Unternehmen sollten deshalb vorbeugend dafür Sorge tragen, dass die Belegschaft über die Konsequenzen Bescheid weiß. Aufklärung und deutliche Ansagen seitens der Firmenleitung können bereits viel bewirken.

Gute Arbeitsatmosphäre steigert die Loyalität

Eine weitere und sehr wirksame Maßnahme gegen Diebstahl ist die Optimierung des Arbeitsklimas. Fakt ist, dass zufriedene Mitarbeiter ihrem Unternehmen gegenüber loyaler sind. Die Hemmschwelle zum Diebstahl wird größer und zudem achten die Beschäftigten auch aufmerksamer auf Kollegen, die etwas mitnehmen würden.

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