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Urteil zum Arbeitsrecht: "Kollegenschwein" kein Kündigungsgrund


Urteil zum Arbeitsrecht
"Kollegenschwein" kein Kündigungsgrund

Von dpa
07.09.2015Lesedauer: 1 Min.
Wenn in einem Gespräch zwischen Kollegen beleidigende Kraftausdrücke fallen, kommt es auch darauf an, ob das Gespräch vertraulich war oder von anderen Kollegen mitgehört werden konnte.Vergrößern des BildesWenn in einem Gespräch zwischen Kollegen beleidigende Kraftausdrücke fallen, kommt es auch darauf an, ob das Gespräch vertraulich war oder von anderen Kollegen mitgehört werden konnte. (Quelle: Symbolbild/Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Mitarbeiter können eine fristlose Kündigung erhalten, wenn sie den Arbeitgeber grob beleidigen. Allerdings muss der Arbeitgeber bei einem Rauswurf die Verhältnismäßigkeit wahren. Eine einmalige Beleidigung als "Kollegenschwein" in einem vertraulichen Gespräch reicht dafür noch nicht aus.

Darauf hat der Deutsche Anwaltverein hingewiesen. Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgericht Köln (Az.: 11 Sa 905/13).

In dem verhandelten Fall litt ein technischer Angestellter unter gesundheitlichen Problemen. Er führte sie auf die Arbeitsbedingungen am Prüfstand zurück, wo er tätig war.

Ab Ende Oktober 2012 war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Im Februar 2013 fand ein Wiedereingliederungsgespräch statt. Der Mitarbeiter wollte die Versetzung in ein anderes Team erreichen. Dabei nannte er unter anderem seinen Teamleiter "Kollegenschwein". Letzten Endes stimmte er dem Wiedereingliederungsplan des Arbeitgebers und damit der Beschäftigung im bisherigen Team aber zu.

Abmahnung wäre richtig gewesen

Das Unternehmen kündigte dem Mitarbeiter dennoch, weil er seinen Chef in ehrverletzender Weise beleidigt habe. Die Kündigungsschutzklage des Mannes dagegen war erfolgreich.

Zwar habe der Mann seinen Teamleiter tatsächlich grob beleidigt. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass es ein einmaliger Vorfall war. Außerdem habe der Mitarbeiter die Äußerung in einem vertraulichen Gespräch in Abwesenheit des Teamleiters gemacht. Die geeignete und angemessene Reaktion des Arbeitgebers wäre eine Abmahnung gewesen.

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