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Das sächsische Erziehungsgeld: Wer die Leistung bekommt


Betreuungsgelder der Länder
Sächsisches Erziehungsgeld: Wer die Leistung bekommt


Aktualisiert am 07.09.2019Lesedauer: 3 Min.
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Junge Familie: Der Freistaat Sachsen gewährt Eltern im Anschluss an das Basis-Elterngeld eine zusätzliche Unterstützung – mit einer Voraussetzung.Vergrößern des Bildes
Junge Familie: Der Freistaat Sachsen gewährt Eltern im Anschluss an das Basis-Elterngeld eine zusätzliche Unterstützung – mit einer Voraussetzung. (Quelle: AleksandarNakic/getty-images-bilder)

Ein Jahr Bundeselterngeld – danach ist für die meisten Familien Schluss. Nicht so in Sachsen. Dort gibt es ergänzend ein Erziehungsgeld. Allerdings nicht für jeden.

Die Karriere des Betreuungsgeldes war kurz: Zwei Jahre wurden die Leistungen an junge Eltern gezahlt, die ihre Kinder zu Hause erzogen. Vielen war die sogenannte Herdprämie ein Dorn im Auge. Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese am 21. Juli 2015 das Betreuungsgeld für verfassungswidrig. Es sei nicht Aufgabe des Bundes sondern der Länder, für Sozialleistungen dieser Art aufzukommen (1 BvF 2/13).

Auf Landesebene zahlt unter anderem der Freistaat Sachsen eine Form von Kinderbetreuungsgeld im Anschluss an das Basis-Elterngeld des Bundes. Eine Idee wird dabei wieder aufgegriffen: Das Geld geht nur an Familien, die ihre Kinder zu Hause betreuen. Mehr über die Voraussetzungen, die Höhe und die Dauer der Leistungen.

Das sächsische Landeserziehungsgeld

Der Freistaat Sachsen jungen Eltern mit Kindern im zweiten und dritten Lebensjahr mit dem Landeserziehungsgeld eine ergänzende finanzielle Unterstützung. Doch die Unterstützung wird nicht allen Eltern zuteil. Sie müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Wer Landeserziehungsgeld beziehen kann

Eltern im Freistaat Sachsen können für Kinder im zweiten oder dritten Lebensjahr ein ergänzendes Landeserziehungsgeld beantragen.

Voraussetzungen

Das Landeserziehungsgeld wird Eltern gewährt, die ihren Hauptwohnsitz in Sachsen haben und ihr Kind, für das sie die finanzielle Unterstützung beantragen, zu Hause und selbst erziehen. In dem Leistungszeitraum dürfen die Eltern keinen staatlich geförderten Platz in einer Kindertagesstätte oder Kindertagespflege in Anspruch nehmen. Sie dürfen zudem nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten.

Dauer

Die Leistungsdauer unterscheidet sich danach, wann das Landeserziehungsgeld bezogen wird und für welches Kind. In jedem Fall wird es längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs gezahlt.

Höchstbezugsdauer im zweiten Lebensjahr:

  • erstes Kind: 5 Monate
  • zweites Kind: 6 Monate
  • ab dem dritten Kind: 7 Monate

Höchstbezugsdauer im dritten Lebensjahr:

Bei Bezug des Landeserziehungsgeldes im dritten Lebensjahr wird unterschieden, ob das Kind seit seinem vollendeten 14. Lebensmonats einen staatlich geförderten Platz in einer Kindertagesstätte oder Kindertagespflege besucht hatte oder nicht.

Wurde das Kind zu Hause betreut, ergibt sich folgende Höchstbezugsdauer:

  • erstes Kind: 9 Monate
  • zweites Kind: 9 Monate
  • ab dem dritten Kind: 12 Monate

Wurde ein staatlich geförderter Betreuungsplatz in Anspruch genommen, gelten folgende Bezugszeiten:

  • erstes Kind: 5 Monate
  • zweites Kind: 6 Monate
  • ab dem dritten Kind: 7 Monate

Höhe

Die Höhe des Landeserziehungsgeldes staffelt sich zum einen nach der Anzahl der Kinder und zum anderen nach dem Jahresnettoeinkommen der Familie.

Grundsätzlich werden folgende Leistungen ausgezahlt bzw. zugrunde gelegt:

  • erstes Kind: 150 Euro
  • zweites Kind: 200 Euro
  • ab dem dritten Kind: 300 Euro

Dabei gelten folgende Einkommensgrenzen, bis zu denen das Landeserziehungsgeld in voller Höhe ausgezahlt wird:

  • Paare: bis 24.000 Euro
  • Alleinerziehende: bis 21.600 Euro

Weitere Kinder werden mit jeweils 3.140 Euro auf die Einkommensgrenzen angerechnet und erhöhen diese entsprechend. Liegt das Einkommen über diesen Grenzen, verringert sich das Landeserziehungsgeld schrittweise. Als Paare gelten: Ehegatten, Lebenspartner sowie Partner in eheähnlichen Gemeinschaften.

Für Geburten bis zum. 31. Dezember 2017 gelten niedrigere Einkommensgrenzen:

  • Paare: bis 17.100 Euro
  • Alleinerziehende: bis 14.100 Euro

Auch in diesem Fall erhöht jedes weitere Kind die Einkommensgrenze um jeweils 3.140 Euro.

Seit dem 1. Januar 2015 wird das Landeserziehungsgeld für das nach diesem Zeitpunkt geborene dritte Kind unabhängig vom Einkommen gezahlt.

Unterlagen

Neben dem Antrag müssen Geburtsbescheinigungen sowie auch die Erklärung zur Einkommenssituation samt Nachweisen eingereicht werden.

Antrag

Die Leistungen auf Grundlage des sächsischen Landeserziehungsgeldes werden nicht automatisch gezahlt. Ein Antrag muss schriftlich – am besten drei Monate vor geplanten Bezugsbeginn – erfolgen. Die Leistungen werden maximal einen Monat rückwirkend gewährt.

An welche Stelle der Antrag gerichtet werden soll, können Eltern auf dem Portal Amt24 im Internet erfahren. Der Antrag muss schriftlich ausgefüllt und per Post oder persönlich eingereicht werden.

Anrechnung

Das Landeserziehungsgeld wird nicht als Einkommen gewertet und wird den Eltern zusätzlich zu möglichen Sozialleistungen – wie zum Beispiel Hartz IV oder Sozialhilfe – gezahlt. Ein gleichzeitiger Bezug mit Leistungen des ElterngeldPlus ist möglich.

Verwendete Quellen
  • Sächsische Staatskanzlei
  • Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
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