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Erbe in der Zugewinngemeinschaft: Das sollten Sie wissen


Zugewinngemeinschaft
Was Sie erben, wenn Sie keinen Ehevertrag haben


Aktualisiert am 29.10.2023Lesedauer: 4 Min.
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Nachdenkliche Seniorin (Symbolbild): Ohne Ehevertrag leben Sie in einer Zugewinngemeinschaft.Vergrößern des Bildes
Nachdenkliche Seniorin (Symbolbild): Ohne Ehevertrag leben Sie in einer Zugewinngemeinschaft. (Quelle: shironosov/Thinkstock by Getty-Images-bilder)

Wer heiratet, lebt automatisch in einer sogenannten Zugewinngemeinschaft. Das hat Folgen, wenn Sie erben – sowohl während der Ehe als auch, wenn Ihr Partner stirbt.

Mit einer Hochzeit ändert sich einiges: Vielleicht wechseln Sie Ihren Namen, fühlen sich jetzt noch enger mit Ihrem Partner verbunden, aber vor allem kommen nun viele rechtliche Änderungen auf Sie zu. Eine davon ist der Eintritt in den sogenannten Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Der greift automatisch, sofern Sie nichts anderes in einem Ehevertrag vereinbart haben. In welcher Art von Güterstand Sie sich befinden, hat Auswirkungen darauf, was mit einem Erbe geschieht. Wir erklären Ihnen, was Sie dazu wissen sollten.

Wie wird das Erbe in einer Zugewinngemeinschaft verteilt?

Die Zugewinngemeinschaft hat sowohl Folgen für ein Erbe, das Sie während der Ehe erhalten, als auch darauf, wie hoch Ihr Erbteil ausfällt, wenn Ihr Partner vor Ihnen stirbt.

Erben Sie im Laufe der Ehe oder erhalten eine Schenkung, zählt beides nicht zum sogenannten Zugewinn. Es wird also so getan, als hätten Sie dieses nun neu gewonnene Vermögen bereits in die Ehe eingebracht.

Mit anderen Worten: Sie müssen ein Erbe oder eine Schenkung nicht mit Ihrem Ehepartner teilen, sollte es zu einer Scheidung kommen. Wie genau der Zugewinn geteilt wird, lesen Sie weiter unten.

  • Beispiel: Sie besitzen am Tag Ihrer Hochzeit ein Vermögen von 30.000 Euro. Zwei Jahre später erben Sie 50.000 Euro. Diese werden nun Ihrem Anfangsvermögen zugerechnet. Am Tag Ihrer Hochzeit besaßen Sie damit vor dem Gesetz also 80.000 Euro.

Erben Sie, weil Ihr Partner gestorben ist, gibt es in der Zugewinngemeinschaft einen pauschalen Ausgleich. Das soll langwierige Streits vor Gericht vermeiden. Gibt es weder ein Testament noch einen Erbvertrag, bekommen Sie dann zusätzlich zu Ihrem gesetzlichen Erbteil, der sich auf ein Viertel des Nachlasses beläuft, ein weiteres Viertel der Erbschaft.

Sie erben also die Hälfte. Der Rest geht an eventuelle Kinder des Erblassers. Deren Pflichtteil verringert sich folglich mit ihrer Anzahl.

Existiert nur ein Kind, bekommt es wie der überlebende Ehegatte die Hälfte des Nachlasses, gibt es zwei Kinder, beträgt der Pflichtteil nur noch ein Viertel, bei drei Kindern ein Sechstel und so weiter. Gibt es gar keine Kinder, erhält der Partner sogar drei Viertel des Erbes. Der Rest geht an Geschwister oder Eltern des Erblassers, sofern diese noch leben.

  • Beispiel: Nehmen wir an, Ihr Ehepartner stirbt und hinterlässt neben Ihnen noch zwei Kinder. Sein Nachlass beläuft sich auf 40.000 Euro. Dann erhalten Sie laut Gesetz 20.000 Euro (Ihr gesetzliches Viertel plus ein weiteres Viertel). Die beiden Kinder bekommen jeweils 10.000 Euro.

Gut zu wissen: In einer Zugewinngemeinschaft müssen Sie auf Ihr Erbe keine Erbschaftsteuer zahlen.

Was ist der Zugewinnausgleich?

Entgegen der weit verbreiteten Meinung, dass eine Ehe dazu führe, dass nun jedem der Partner das Vermögen des anderen zur Hälfte mitgehöre, geschieht genau das nicht. Sie verwalten Ihr Vermögen weiterhin getrennt voneinander. Nur vom sogenannten Zugewinn, also dem Betrag, um den sich das bisherige Vermögen im Laufe der Ehe erhöht, bekommen Sie eventuell etwas ab.

Das geschieht beim sogenannten Zugewinnausgleich. Dieser tritt ein, sobald die Zugewinngemeinschaft endet – also wenn Sie sich scheiden lassen oder wenn ein Partner stirbt. Während der Zugewinn im Todesfall pauschal ausgeglichen wird (siehe oben), schaut man sich bei der Scheidung die Anfangs- und Endvermögen der beiden Partner an.

Anders gesagt: Wie viel besaß jeder vor der Ehe und wie viel am Tag der Scheidung? Derjenige, der während der Ehe weniger Vermögen hinzugewonnen hat, kann vom anderen den Zugewinnausgleich verlangen.

Dabei werden die beiden Zugewinne gegenübergestellt und die Differenz zwischen den beiden ermittelt. Die Hälfte dieser Differenz wird dann demjenigen zugesprochen, dessen Zugewinn geringer ausfiel.

Wichtig: Nicht zum Zugewinn zählen Erbe und Schenkungen, die Sie während der Ehe erhalten haben. Diese werden dem Anfangsvermögen zugerechnet und somit nicht geteilt.

  • Beispiel mit Erbe: Sie besitzen am Tag Ihrer Hochzeit ein Vermögen von 30.000 Euro. Zwei Jahre später erben Sie 50.000 Euro. Diese werden nun Ihrem Anfangsvermögen zugerechnet. Am Tag Ihrer Hochzeit besaßen Sie damit vor dem Gesetz also 80.000 Euro. Am Tag Ihrer Scheidung besitzen Sie 100.000 Euro und haben damit "nur" 20.000 Euro Zugewinn erzielt – statt 70.000 Euro, die es gewesen wären, wenn das Erbe mit zum Zugewinn gezählt hätte. Nehmen wir an, Ihr Partner hat 30.000 Euro hinzugewonnen. Dann erhalten Sie von der Differenz zu diesem höheren Zugewinn noch die Hälfte, also 5.000 Euro (30.000 Euro - 20.000 Euro / 2).

Gut zu wissen: Auch im Todesfall können Sie sich für den regulären Zugewinnausgleich entscheiden, statt das pauschale Erbe anzunehmen. Das ist sinnvoll, wenn Sie dadurch mehr Geld erhalten würden – etwa weil Ihr Partner besonders viel Vermögen während der Ehe hinzugewonnen hat. Lesen Sie hier, wie Sie ein Erbe ausschlagen.

Welche Besonderheiten gelten bei Immobilien?

Erben Sie während der Zugewinngemeinschaft eine Immobilie oder ein Grundstück, zählt zwar beides nicht zum Zugewinn, eine mögliche Wertsteigerung aber schon.

Erben Sie zum Beispiel eine Ackerfläche, die im Laufe der Ehe zu Bauland und dadurch mehr wert wird, könnte Ihr Partner bei einer Scheidung doch noch die Hälfte des Werts abbekommen. Gleiches gilt für ein Haus oder eine Wohnung, deren Wert steigt.

Problematisch bei dieser Art Anspruch ist aber oft: Der Partner kann Sie gar nicht auszahlen und müsste eine Immobilie oder das Grundstück erst verkaufen, damit Sie Geld sehen. Weigert er sich, kann es zur Zwangsversteigerung kommen – was ärgerlich wäre, wenn die Preise gerade niedrig sind.

Verwendete Quellen
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