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Postbank: Klage gegen ehemalige Kunden wegen Altschulden von Kölner Anwalt


Verbraucherschützer warnen
Dieser Anwalt verklagt ehemalige Postbankkunden

Von t-online, llb

15.02.2024Lesedauer: 2 Min.
Frau erhält Brief vom AnwaltVergrößern des BildesBrief vom Anwalt: Bei unberechtigten Zahlungsaufforderungen sollten Sie zunächst keine Zahlungen leisten und sich rechtlich beraten lassen. (Quelle: Andrii Zastrozhnov)
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Ein Rechtsanwalt verschickt fragwürdige Mahnschreiben an ehemalige Postbankkunden und droht mit Klage. Das sollten Betroffene jetzt tun.

Bei Verbraucherschützern sind zahlreiche Beschwerden über die Forderungen des Rechtsanwalts Ralf Heyl aus Hürth bei Köln eingegangen. Darin werden Betroffene dazu gedrängt, unverzüglich ihre Schulden zu begleichen, und es werden undurchsichtige Ratenzahlungen angeboten, berichtet der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). So können sich Betroffene dagegen wehren und ihre Rechte schützen.

Forderungen des Anwalts sind keine Einzelfälle

Die Verbraucherschützer gehen davon aus, dass der Rechtsanwalt der Postbank im Jahr 2015 und 2016 rund 770.000 Altforderungen abgekauft hat, sie diese also an ihn abgetreten hat. Aus den Schreiben der betroffenen Verbraucher geht hervor, dass Forderungen geltend gemacht werden, die bis zu sechs Jahre zurückliegen. Die Postbank erklärte auf Nachfrage von "test.de", sie habe die Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Heyl "bereits vor mehreren Jahren vollumfänglich beendet".

Rechtsanwalt Ralf Heyl versuche dennoch, die Forderungen zu Geld zu machen, indem er Briefe an ehemalige Kunden der Postbank verschicke und darin gerichtliche Schritte androhe, so die Verbraucherzentrale. Sie sollen laut Heyl Restschulden aus Krediten oder Kontoüberziehungen begleichen. In einigen Fällen erhob der Anwalt tatsächlich Klage und es kam zu Gerichtsverhandlungen. In allen vorliegenden Fällen wurden die Klagen jedoch abgewiesen, berichten die Verbraucherschützer.

Ansprüche teilweise verjährt und zweifelhaft

Die Richter der Oberlandesgerichte (OLG) Braunschweig und Frankfurt haben über die bisher verhandelten Fälle entschieden, dass die in den Anwaltsschreiben geltend gemachten Ansprüche verjährt, verwirkt oder auch zweifelhaft sein können.

Denn: Wird eine Forderung nicht korrekt angemahnt, verjähre sie bereits nach drei Jahren. In anderen Fällen wies das Gericht die Klage ab, weil es an Beweisen mangelte oder die Abtretungsanzeige nicht von der Postbank, sondern vom Anwalt selbst verfasst wurde, so die Verbraucherschützer weiter.

So sollten Betroffene jetzt reagieren

Der vzbv rät, sich nicht unter Druck setzen zu lassen und die Forderungen nicht ohne Weiteres zu bezahlen. Falls Sie ein Mahnschreiben, einen Vollstreckungsbescheid oder eine Klageschrift erhalten haben, lassen Sie sich unverzüglich von einem Fachanwalt beraten. Sie können sich zudem an eine Verbraucherzentrale in Ihrer Nähe wenden, die Sie bei den notwendigen rechtlichen Schritten unterstützt.

Die Verbraucherzentrale stellt Ihnen hier online eine interaktive Briefvorlage zur Verfügung. Mit dieser können Sie dem Rechtsanwalt antworten und die vermeintlich unberechtigte Forderung ablehnen. Antworten Sie nicht auf mögliche Folgeschreiben. Die Verbraucherschützer raten, keinen Kontakt mit Heyls Kanzlei aufzunehmen, sondern sich lieber über das weitere Vorgehen beraten zu lassen.

Keine Ratenzahlungen leisten

Außerdem rät die Verbraucherzentrale von einer Ratenzahlung des eingeforderten Betrages ab. Dies könne als Anerkennung der Forderung gewertet werden. Sollten Sie eine Inkassoforderung erhalten, lassen Sie diese ebenfalls von einem Anwalt oder einer Verbraucherzentrale überprüfen. So erfahren Sie, ob die Zahlung zulässig und ob die Höhe der Kosten gerechtfertigt ist.

Ein negativer Schufa-Eintrag, der aufgrund einer unberechtigten Forderung veranlasst wurde, ist rechtswidrig. Sollte das bei Ihnen der Fall sein, fragen Sie am besten Ihre Schufa-Daten ab und lassen den Eintrag korrigieren. Die Kosten trage dabei der Kläger, der die unberechtigten Forderungen verlangt hat, so die Verbraucherschützer.

Verwendete Quellen
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