Versicherungen Sturmschäden: Das müssen Versicherte beachten
Fegen heftige Stürme wie Orkantief Joachim übers Land, schlägt immer auch die Stunde der Versicherungen. Und Millionen Bürger fragen sich: Bin ich ausreichend versichert? Oder muss ich Schäden durch abgeknickte Bäume, weggewehte Dachziegel oder einen vollgelaufenen Keller so kurz vor Weihnachten auch noch aus der eigenen Tasche zahlen? Was die Betroffenen bei der Schadensregulierung beachten müssen und welche Versicherung hilft. Wir geben wichtige Tipps.
Sturmschäden erst ab Windstärke acht abgesichert
Grundsätzlich gilt: Versicherungen übernehmen Sturmschäden erst ab Windstärke acht. Das entspricht einer Geschwindigkeit von über 61 Kilometer pro Stunde, wie Michael Wortberg von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz erläutert. Geschädigte können sich beim Deutschen Wetterdienst über die Windstärke am Wohnort zu einem bestimmten Zeitpunkt informieren.
Ist Sturmtief Joachim mit solcher Wucht durchgebraust und hat dabei Schäden an Fassaden, Fenstern, Türen oder etwa Dächern angerichtet, springt die Wohngebäudeversicherung ein. Die heute üblichen Policen decken normalerweise alle Sturmschäden am Gebäude ab, auch bei Eigentumswohnungen, wie die Rechtsschutzversicherung Arag erläutert.
Gezahlt wird dann für das Wiederinstandsetzen des Hauses. Beispielsweise, wenn die Satellitenschüssel aus der Verankerung gerissen wurde und das eigene Dach zerstört hat. Auch Folgeschäden sind eingeschlossen, etwa wenn durch das abgedeckte Dach Regenwasser eindrang und Wände, Decken oder Böden beschädigte. Voraussetzung: Der Versicherte hat vorher alles dafür getan, um den Schaden zu begrenzen.
Auch die Hausratversicherung hilft
Wer eine Hausratversicherung hat, ist ebenfalls abgesichert. Sie kommt für die Reparatur unwetterbedingter Schäden im Wohnraum auf, beispielsweise an Möbeln. Ausnahme: Standen beispielsweise Türen oder Dachfenster offen, während Joachim wütete, springt keine Assekuranz ein.
Die Kasko zahlt Autoschäden
Für Schäden am Auto kommt die Kaskoversicherung auf. Die Teilkasko zahlt beispielsweise, wenn der Wagen durch herabstürzende Äste zerbeult wurde. Die Vollkasko springt für Schäden ein, die durch eigenes Verschulden entstanden sind. Etwa, wenn jemand im Sturm auf den Vordermann aufgefahren ist, der wegen eines umgestürzten Baums nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte.
Privathaftpflicht ganz wichtig
Wer es beim Anzug von Sturmtief Joachim versäumt hat, ungesicherte Gegenstände auf seinem Balkon, auf Terrasse, Dach oder Vorgarten noch rechtzeitig wegzuräumen, muss notfalls dafür geradestehen, wenn sich die Teile selbstständig gemacht und Menschen verletzt haben - und die Privathaftpflicht fehlt. Nur wer die wichtige Police im Kreuz hat, ist bei Personenschäden vor ruinösen finanziellen Folgen geschützt, wie Verbraucherschützer Wortberg betont.
Ein Hausbesitzer ist auch dann in der Haftung, wenn er vorhersehbare Gefahrenstellen wie beispielsweise kaputte Antennenmasten oder lockere Markisen nicht rechtzeitig durch eine Reparatur "entschärft" hat und damit Schuld an den Folgen trägt, wie die R+V-Versicherung erläutert. Dies gilt auch, wenn Dachziegel schon länger lose waren oder das Dach nicht ausreichend kontrolliert wurde.
Auch die Mieter sind in der Pflicht
Auch schludrige Mieter stecken in der Verantwortung, war es ausgerechnet ihr Blumentopf, der lose auf dem Balkongeländer stand und einem Passanten auf den Kopf geweht wurde. Haben sie keine Privathaftpflicht, müssen sie haften. Vermieter sind für solche Fälle über ihre Haus- und Grundeigentümerhaftpflicht-Versicherung abgedeckt.
Schäden umgehend melden
Wer Sturmschäden erlitten hat, sollte sofort mit seiner Versicherung in Kontakt treten, rät Wortberg. Grundsätzlich müssen die Sturmschäden umgehend für die Versicherung dokumentiert werden. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Geschädigte die Problemstellen vor der Reparatur im Detail fotografieren oder filmen. Ist das eigene Haus beschädigt, sollten auch die Nachbarn als Zeugen ein Protokoll anfertigen.
Durch Wind und Starkregen beschädigte oder zerstörte Gegenstände sollten möglichst zum Schadensnachweis aufbewahrt werden. Das ist aber nicht immer möglich, beispielsweise weil eine sofortige Reparatur notwendig ist. In diesem Fall helfen Fotos oder Filmaufnahmen.
Am besten Belege beifügen
In einer Auflistung von Sturmschäden dürfen auch die Einkaufsbelege der beschädigten Gebrauchsgegenstände nicht fehlen. Sind diese nicht mehr vorhanden, sollten die Betroffenen das Protokoll aus dem Gedächtnis um den Anschaffungszeitpunkt und den ungefähren Neupreis ergänzen. Vor dem Absenden an die Versicherung unbedingt eine Kopie für die eigenen Unterlagen machen.
Am besten schriftlicher Kontakt mit Versicherung
Falls möglich nehmen die Betroffenen schriftlich Kontakt mit Ihrer Versicherung auf. Ein Fax genügt. Diese sollten in diesem Fall aber unbedingt den Sendebericht aufbewahren. Müssen die Verhandlungen ausnahmsweise doch telefonisch erfolgen, so telefonieren die Versicherten am besten vor Zeugen. Dies können auch Familienangehörige sein. Wenn die Versicherung telefonische Leistungszusagen gibt, sollten die Kunden unbedingt den Namen des Sachbearbeiters, seine Durchwahl sowie Tag und Zeitpunkt des Anrufs notieren.
Nicht vertrösten lassen
Wer alle Unterlagen vorgelegt hat, braucht sich von seiner Versicherung nicht auf den Sankt Nimmerleinstag vertrösten lassen. Spätestens einen Monat nach der Schadensanzeige kann nach § 11, Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes eine Abschlagzahlung verlangt werden.