Wer ein Boot hat, muss zusehen, dass er es im Winter untergestellt bekommt. Doch laut einem Gerichtsbeschluss dürfen Bootsbesitzer ihr Segelboot nicht einfach auf Ihrem Grundstück im Wohngebiet abstellen.
Wer sein Segelboot auf dem eigenen Grundstück in der Wohnsiedlung lagert, kann richtig Ärger bekommen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat entschieden, dass das Unterstellen im Wohngebiet verboten ist. Laut dem Urteil (Az.: 5 S 194/10) können sich direkte Nachbarn zukünftig gegen einen solchen Bootslagerplatz wehren.
Nachträgliche Baugenehmigung erteilt
In dem verhandelten Fall hatten die Eigentümer bereits im Jahre 1988 auf dem Wohngrundstück einen 30 Quadratmeter großen, mit Pflastersteinen befestigten Platz eingerichtet. Dort lagerten sie ihr Segelboot im Winterhalbjahr. Ein neuer Nachbar, der 2004 in die Gegend gezogen war, wehrte sich gegen den Bootslagerplatz vor Gericht. Die Stadt lehnte das Gesuch ab und erteilte den Bootseignern nachträglich eine Baugenehmigung. Der Nachbar klagte daraufhin gegen den "Liegeplatz", das Verwaltungsgericht Freiburg lehnte aber ab.
Hauptnutzung für Urteil ausschlaggebend
Letztendlich gab der Verwaltungsgerichtshof dem Nachbarn doch noch Recht: Er entschied, dass in einem Wohngebiet ein Bootslagerplatz grundsätzlich unzulässig ist. Auch handelt es sich nicht um einen Stellplatz, da darunter nur Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und deren Anhänger zu verstehen ist.