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Filterpflicht für Kamine und Pelletöfen: Das sollten Sie wissen


Ab 2025
Kommt die Filterpflicht für Kaminöfen und Pelletöfen?

  • Jennifer Buchholz
Von Jennifer Buchholz

15.02.2024Lesedauer: 2 Min.
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Für diesen Beitrag haben wir alle relevanten Fakten sorgfältig recherchiert. Eine Beeinflussung durch Dritte findet nicht statt.

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Der besondere Reiz eines Kaminofens ist der Blick ins Feuer.Vergrößern des Bildes
Der besondere Reiz eines Kaminofens ist der Blick ins Feuer: Hat sich zu viel Ruß auf der Scheibe abgelagert, wird sie am besten mit Asche gereinigt. (Quelle: Silas Stein./dpa)

Kamin- und Kachelöfen produzieren zwar eine wohlige Wärme. Sie geben aber auch Feinstaub und Kohlenmonoxid in die Luft ab – zulasten der Umwelt.

Nur noch bis Ende Dezember 2024 dürfen Kaminöfen, Kachelöfen, Pelletöfen und Heizkamine betrieben werden, die zwischen dem 1. Januar 1995 und 21. März 2010 eingebaut wurden beziehungsweise bei denen die Typenprüfung in diesem Zeitraum durchgeführt wurde. Darauf weist der Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e. V. (HKI) hin. Sie müssen entweder ausgetauscht oder – sofern möglich – umgerüstet werden.

Achtung

Das Datum des Kaufs sowie der Genehmigung sind nicht ausschlaggebend. Wichtiger ist, wann die Feuerstätte zum ersten Mal in Betrieb genommen wurde.

Hintergrund der Maßnahmen sind die verschärften Anforderungen der 2. Stufe der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV). Sie besagt, dass bestimmte Immissionswerte nicht überschritten werden dürfen.

Allerdings stoßen auch neuere Feuerstätten CO und Feinstaub aus. Und diese belasten die Luft und somit die Umwelt ebenfalls – wenn auch wesentlich weniger als ältere Modelle. Folgt auf das Aus für bestimmte Kaminöfen, Kachelöfen und Heizkamine nun die Filterpflicht für alle derartigen Feuerstätten?

Filterpflicht für Kaminöfen: Das sagen Experten

Der HKI erklärt auf Nachfrage von t-online ausdrücklich, "dass der Einbau von Feinstaubfiltern weder jetzt noch ab dem Jahr 2025 vorgeschrieben ist". Das heißt, Besitzer von Feuerstätten, die nach dem 21. März 2010 installiert und in Betrieb genommen wurden, können aufatmen und müssen nicht handeln. "Diese Geräte können nach dem aktuellen Stand der Gesetzgebung auch in Zukunft uneingeschränkt betrieben werden."

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Aber: Die Pflicht, diese Grenzwerte einzuhalten, trifft auf alle Feuerstätten zu, erklärt Schornsteinfegermeister Andreas Gärtner. Andernfalls dürfen sie nicht betrieben werden. Ausnahmen gibt es allerdings auch – beispielsweise für antike Kamin- und Kachelöfen sowie Einzelraumfeuerungsanlagen, die als einzige Wärmequelle der Immobilie dienen.

Das sollten betroffene Besitzer tun

Wer eine Wohnraumfeuerstätte besitzt, die vor dem 21. März 2010 installiert beziehungsweise das erste Mal in Betrieb genommen wurde, sollte sich nun erkundigen, ob sein Modell ausgetauscht werden muss. Es kann sein, dass sein Modell die verschärften Anforderungen erfüllt und daher keine Maßnahmen getroffen werden müssen.

In der Online-Datenbank des HIKs können sich Betroffene erkundigen, ob ihr Kaminofen, Kachelofen, Pelletofen oder Heizkamin die Emissionsgrenzwerte überschreitet und ausgetauscht werden muss – oder nicht. Ist das Gerät nicht aufgelistet, kann der Schornsteinfeger die entsprechenden Informationen liefern. Zudem können Sie dann von dem Bezirksschornsteinfeger eine CO- und Feinstbaumessung durchführen lassen.

Verwendete Quellen
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