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Kleingarten: Welche Pflichten habe ich und ab wann droht die Kündigung?


Rechte und Pflichten
Wann die Kündigung des Kleingartens droht

  • Jennifer Buchholz
Von Jennifer Buchholz

Aktualisiert am 09.06.2022Lesedauer: 2 Min.
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Für diesen Beitrag haben wir alle relevanten Fakten sorgfältig recherchiert. Eine Beeinflussung durch Dritte findet nicht statt.

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Gartenarbeit: Zu den Pflichten des Vereinsmitglieds gehört häufig auch die Pflege der von allen Mitgliedern genutzten Flächen und Bauten. (Quelle: PhanuwatNandee/getty-images-bilder)

Kleingärten sind günstig und die ideale Möglichkeit, an ein kleines Stück Natur zu kommen, das man selbst gestalten kann. Doch so frei, wie sich manch einer erhofft, sind Kleingartenbesitzer gar nicht.

Blühende Blumen, zwitschernde Vögel und Ruhe: Der eigene Garten ist der ideale Ort, um dem stressigen Alltag zu entkommen. Wer keinen eigenen hat, mietet sich gerne einen Kleingarten. Doch dieser bietet nicht nur Freiheiten: Wer die Regeln des Kleingartenvereins nicht beachtet, kann seine kleine grüne Ruhe-Oase schnell verlieren.

An welche Pflichten sich Kleingärtner halten müsse und welche Rechte sie haben, haben die Experten von "Finanztest" zusammengefasst.

Kleingärtner müssen mitarbeiten

Wer einen Kleingarten pachtet, muss zugleich Mitglied in dem zugehörigen Verein sein. Das bedeutet, dass Sie auch aktiv am Vereinsleben teilnehmen sollten. Hierzu gehören beispielsweise die Pflege des Vereinshauses und andere Arbeitseinsätze in der Kleingartenkolonie – aber auch an Festen sollten Kleingärtner regelmäßig teilnehmen und diese tatkräftig unterstützen.

In der Mitgliedersatzung des Vereins sind häufig Angaben zu finden, um welche Art von Arbeitseinsätzen es sich handelt und wie häufig diese durchgeführt werden müssen.

Diese Pflanzen sind Pflicht

In einem Schrebergartenverein ist meist vorgeschrieben, welche Pflanzen die Mitglieder anbauen müssen. So sehen die meisten Satzungen vor, dass "auf mindestens einem Drittel der Fläche Obst und Gemüse für den eigenen Bedarf" angebaut werden muss (AZ III ZR 281/03), so "Finanztest". Dabei handelt es sich um eine sogenannte Fruchtquote. Der Vereinsvorstand kontrolliert regelmäßig, ob diese Fruchtquote auch eingehalten wird.

Der Hintergrund: Schrebergärten dienen der kleingärtnerischen Nutzung. Wird die Fruchtquote wegen eines zu großen Rasenanteils unterschritten, kann die Kolonie ihren Schutz verlieren. Nach dem Bundeskleingartengesetz würde es sich dann nicht mehr um eine Kleingartenkolonie handeln. Die Folge: Der Grundstücksbesitzer könnte den Nutzungsvertrag kündigen und die Kleingärtner ihren Schrebergarten verlieren.

Hunde- und Katzenhaltung

Viele Kleingartenkolonien gestatten ihren Mitgliedern das Halten von Hunden und Katzen, wenn diese sich nur zeitweise auf dem Grundstück befinden. Ein dauerhafter Aufenthalt der Vierbeiner ist häufig nicht erwünscht. Hühner und Kleintiere dürfen ebenfalls nicht auf dem Grundstück gehalten werden.

Vorschriften für Pools und Lauben beachten

Einige Kleingärtner stellen im Sommer gerne einen mobilen Swimmingpool auf. Dies ist jedoch nicht in jeder Kolonie erlaubt. Wichtig ist vor allem die Maximalgröße – Durchmesser von bis zu 3,6 Metern –, die nicht überschritten werden darf. Zudem sollten sie darauf achten, welche Vorschriften für die Entsorgung des Pool-Wassers gelten.

Auch kleine Häuser und Lauben, die zum Verweilen einladen, sollten entsprechende Vorschriften einhalten. Vielerorts dürfen sie insgesamt nicht größer als 24 Quadratmeter sein. Teilweise sind auch nur wesentlich kleinere Bauten gestattet. Wichtig ist auch, dass die Laube oder das Gartenhaus nicht zum dauerhaften Wohnen genutzt wird.

Wann die Kündigung droht

Verstößt ein Kleingärtner gegen die Mitgliedersatzung und das Bundeskleingartengesetz, kann ihm gekündigt werden. Er verliert sein Grundstück.

Weitere Gründe für eine Kündigung erfahren Sie in der aktuellen Ausgabe von "Finanztest". Hier geben Experten auch Tipps, wie Sie am besten und schnellsten zu Ihrem eigenen Kleingarten kommen und mit welchen Kosten Sie dabei rechnen sollten.

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