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Fensterdekoration: Was der Mieter darf


Mieter
Darf der Vermieter den Fensterschmuck bestimmen?

dpa-tmn, sj

Aktualisiert am 20.10.2017Lesedauer: 2 Min.
Bei der Fensterdekoration hat man als Mieter nicht völlig freie Hand.Vergrößern des BildesBei der Fensterdekoration hat man als Mieter nicht völlig freie Hand. (Quelle: imago-images-bilder)
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Dass die Geschmäcker verschieden sind, ist ein schwacher Trost, wenn man täglich die hässliche Fensterdekoration des Nachbarn ansehen muss. Doch ob kitschiges Blumengesteck oder bunter Fußball-Wimpel: Jeder darf seine Fenster so dekorieren, wie es ihm am besten gefällt. Vermieter, die um das Erscheinungsbild ihres Hauses besorgt sind, haben das Nachsehen. Allerdings gilt das nur für das Fenster. Beim Balkon beispielsweise sind dem Gestaltungs-Wahn schon Grenzen gesetzt.

Mieter dürfen ihre Fenster dekorieren, wie sie wollen – egal, ob sie auf Blumen stehen oder auf Lichterketten. Den Vermieter müssen sie dafür nicht um Erlaubnis fragen. Bei Plakaten außen am Balkon sieht das allerdings schon ganz anders aus. "Der Vermieter hat an dieser Stelle kein Mitspracherecht", sagt Hermann-Josef Wüstefeld vom Deutschen Mieterbund in Berlin. "Denn das Fenster gehört zur Wohnung." Ob die Dekoration dem Vermieter gefalle, sei dabei unerheblich. "Über Geschmack lässt sich ja bekanntlich streiten."

Wenn nicht nur das Auge beleidigt wird

Allerdings gibt es für Mieter auch Grenzen: "Ein Plakat, auf dem der Vermieter beleidigt wird, darf ich nicht ohne weiteres ins Fenster hängen", erklärt Wüstefeld. Nicht zulässig sei es auch, verfassungsfeindliche Kennzeichen anzubringen, denn diese verstießen gegen geltende Gesetze. Auch Nachbarn müssten im Zweifel mit den Dekorationen leben. Es sei denn, der Fensterschmuck sei beleidigend. "Die Freiheit des Mieters hat da ihre Grenzen, wo sie die Rechte anderer berührt", erklärt Wüstefeld.

Anders sieht es aus, wenn Mieter ein Plakat an der Fassade anbringen, etwa an der Außenseite des Balkons oder unterhalb eines Fensters. "Das gehört nicht mehr zum Bereich Wohnung", erklärt Wüstefeld. Daher könne der Vermieter in diesem Fall verlangen, dass Plakate oder Transparente abgenommen werden. Für den Balkon gelten ohnehin eigene Regeln. Der gehört zwar prinzipiell auch zur Wohnung, der Gestaltungsfreiheit sind dennoch Grenzen gesetzt.

Was bei der Balkongestaltung erlaubt ist

Besitzer von Eigentumswohnungen müssen sich beispielsweise an die Vorgaben der Eigentümergemeinschaft halten: Wenn in der Teilungsordnung eine einheitliche Gestaltung des Gesamtgebäudes vereinbart wurde, können die Wohnungseigentümer beschließen, dass auf der Brüstung der Dachterrassen und der Balkone keine Blumenkästen oder ähnlicher Fassadenschmuck angebracht werden dürfen.

Ansonsten sind zwar ein unauffälliger Sichtschutz oder ein Rankengitter erlaubt, eine Komplettverkleidung muss jedoch noch längst nicht gestattet werden. Wäsche darf hingegen auf dem Balkon getrocknet werden. Sofern der Wäscheständer nicht über die Brüstung hinausragt, ist das Trocken selbst dann zulässig, wenn die Hausordnung Wäsche auf dem Balkon aus ästhetischen Gründen verbietet.

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