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BGH: Mieter müssen Lärm nicht immer mit Protokoll belegen


BGH: Mieter müssen Lärm nicht immer mit Protokoll belegen

dpa, Falk Zielke

Aktualisiert am 05.12.2017Lesedauer: 2 Min.
annoyed stressed woman covering ears with hands looking upVergrößern des BildesMieter müssen den Lärm der Nachbarn nicht zwingend hinnehmen. (Symbolbild) (Quelle: SIphotography/Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Keine Frage: Kinder können laut sein. Nachbarn leiden unter diesem Lärm mitunter. Doch sie müssen nicht alles ertragen. Denn nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gibt es Grenzen. Das gilt auch für die Beweisführung. Ein Lärmprotokoll ist nicht in jedem Fall nötig.

Lärm in einem Mehrfamilienhaus kann lästig sein. Überschreitet der Lärm gewisse Grenzen, müssen Mieter nicht unbedingt ein Lärmprotokoll anfertigen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: VIII ZR 226/16), wie die Zeitschrift "NJW-Spezial" (Heft 23, 2017) berichtet. In einem solchen Fall kann es genügen, wenn der Mieter grundsätzlich beschreibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten.

BGH: Lärmbeeinträchtigungen sind grundsätzlich hinzunehmen

In dem verhandelten Fall hatte die Bewohnerin einer Erdgeschosswohnung nach dem Einzug einer Familie mit zwei kleinen Kindern keine Ruhe mehr. Nicht nur, dass die Kinder durch Stampfen, Springen, Poltern sowie durch Schreie auf sich aufmerksam machten. Auch die Eltern trugen durch lautstarke und aggressive familiäre Auseinandersetzungen ihren Teil bei. Die betroffene Mieterin verlangte von ihrem Vermieter, dass er die Mängel abstellt und minderte zugleich die Miete. Trotz Lärmprotokolls hatte die Mieterin in den unteren Instanzen keinen Erfolg.

Erst der BGH entschied: Zwar sind Lärmbeeinträchtigungen in einem Mehrfamilienhaus als sozialadäquates Verhalten grundsätzlich hinzunehmen. Aber alles hat seine Grenzen: Auch Kinderlärm muss nach Ansicht der Richter nicht in übermäßiger Intensität ertragen werden. Soweit Ansprüche geltend gemacht werden, die den Bereich des Zumutbaren überschreiten, müssen keine detaillierten Lärmprotokolle vorgebracht werden. Der Fall wurde zur erneuten Prüfung zurückverwiesen.

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