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BFH fällt Grundsatz-Urteil zu Kindergeld im EU-Ausland


Weitreichendes Urteil
Bundesfinanzhof entscheidet über Kindergeld im EU-Ausland

Von dpa, afp
08.06.2016Lesedauer: 2 Min.
Staatsangehörigkeit und Wohnsitz sind für den Kindergeld-Anspruch nicht ausschlaggebend.Vergrößern des BildesStaatsangehörigkeit und Wohnsitz sind für den Kindergeld-Anspruch nicht ausschlaggebend. (Quelle: McPHOTO/imago-images-bilder)
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Wer hat Anspruch auf deutsches Kindergeld, wenn die Eltern geschieden sind und das Kind im EU-Ausland lebt? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein Urteil gefällt, das für zahlreiche grenzüberschreitende Familien von Bedeutung sein wird. Im konkreten Rechtsstreit hatte ein deutscher Vater geklagt.

Im Ausgangsfall beantragte ein in Deutschland wohnender Deutscher Kindergeld für seinen Sohn. Der Junge lebte jedoch in Polen im Haushalt seiner Mutter, der geschiedenen polnischen Ehefrau des Klägers. Die Familienkasse lehnte seinen Antrag ab. Dagegen klagte der Mann zunächst erfolgreich vor dem Finanzgericht Düsseldorf. Die Familienkasse ging in Revision.

Die Betreuung ist entscheidend, nicht der Wohnsitz

Laut dem Revisionsurteil des BFH ist die geschiedene Mutter kindergeldberechtigt, obwohl sie nicht in Deutschland wohnt. Das geht aus einem nun veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs hervor (Az.: III R 17/13). Der Vater, der dauerhaft in Deutschland lebt, hingegen ist nicht kindergeldberechtigt.

Die Begründung der Richter lautete: Das Kindergeld wird vorrangig an den Partner ausgezahlt, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat. Für die Entscheidung, wer Anspruch hat, spielt der Wohnsitz der geschiedenen Frau keine vorrangige Rolle. Denn selbst wenn die Eltern nicht oder nicht mehr verheiratet sind, kann die Frau nach deutschem Recht als Familienangehörige gelten.

Kindergeld-Anspruch wandert automatisch mit

Die Richter stützten sich dabei auf eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) (Az.: C-378/14). Demnach kann die persönliche Anspruchsberechtigung von dem in Deutschland lebenden Elternteil auf den im EU-Ausland lebenden Elternteil übergehen. Und zwar auch dann, wenn der Ex-Partner im Ausland keinen Antrag auf deutsches Kindergeld gestellt hat.

Die Entscheidung des BFH ist von allgemeiner Bedeutung für Fälle, in denen die Eltern eins Kindes in unterschiedlichen EU-Staaten leben und in keinem EU-Staat ein gemeinsamer Haushalt der Eltern und des Kinds besteht

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