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Flugtickets bei Airlines: Unvermeidbare Kosten müssen enthalten sein


Aktuelles Urteil
Flugtickets: Unvermeidbare Kosten müssen enthalten sein

Von dpa
Aktualisiert am 23.04.2020Lesedauer: 1 Min.
Fluggesellschaften: Im konkreten Fall ging es um eine Auseinandersetzung zwischen der italienischen Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde und der irischen Fluggesellschaft Ryanair.Vergrößern des BildesFluggesellschaften: Im konkreten Fall ging es um eine Auseinandersetzung zwischen der italienischen Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde und der irischen Fluggesellschaft Ryanair. (Quelle: MaxBaumann/getty-images-bilder)
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Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs müssen Fluggesellschaften künftig die Preisangaben für Tickets schon bei der Buchung transparent darlegen. Diese Regelung gilt allerdings nicht für alle Leistungen.

Fluggesellschaften müssen bei Online-Buchungen für ihre Tickets sofort vollständige Preise angeben. Schon bei der ersten Nennung eines Preises müssten neben dem reinen Flugpreis sämtliche unvermeidbaren Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte enthalten sein, urteilt der Europäische Gerichtshof in einer in Luxemburg veröffentlichten Entscheidung (Az.: C-28/19). Damit bestätigten die Europa-Richter ihre bisherige Linie.

Im konkreten Fall ging es um eine Auseinandersetzung zwischen der italienischen Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde und der irischen Fluggesellschaft Ryanair aus dem Jahr 2011. Laut Aufsicht fehlten in den damaligen Preisangaben die Mehrwertsteuer bei Inlandsflügen, die Gebühren für den Online-Check-in und für Kreditkartenzahlungen, wenn eine andere Karte als die von Ryanair bevorzugte Marke genutzt werden sollte.

Unvermeidbare Kosten müssen immer enthalten sein

Die EU-Richter verwiesen darauf, dass alle unvermeidbaren Preisbestandteile im ersten Angebot berücksichtigt werden müssen. Dazu zählten besonders die Mehrwertsteuer und die Gebühren für Fremdkreditkarten. Beim Check-in komme es darauf an, ob eine kostenfreie Alternative zur Verfügung stehe. Ist dies nicht der Fall, müssten auch diese Kosten bereits im erstgenannten Preis enthalten sein. Auswählbare Zusatzleistungen inklusive der darauf fälligen Steuern müssten hingegen erst zu Beginn des Buchungsverfahrens klar und transparent mitgeteilt werden.

Mit dem Urteil hat der EuGH nicht über den nationalen Rechtsstreit entschieden, sondern auf Antrag Italiens vorab EU-Rechtsfragen geklärt. In der Sache müssen nun die italienischen Verwaltungsgerichte entscheiden.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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