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Antrag auf Grenzsperre bei Kindesentführung


Scheidungskinder
Antrag auf Grenzsperre bei Kindesentführung

tm (CF)

19.12.2013Lesedauer: 1 Min.
Qualitativ geprüfter Inhalt
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Auch wenn der Begriff Grenzsperre nicht ganz korrekt ist, so handelt es sich hier doch um eine meist sehr wirksame Form der polizeilichen Fahndung, wenn es um einen Kindesentzug, zum Beispiel nach einer Scheidung, geht. Die Grenzen werden in diesem Fall nicht gesperrt, wohl aber überwacht.

Kindesentführung: Der Antrag auf Grenzsperre

Wenn der Partner, der nach der Scheidung das Umgangsrecht hat und das Kind nach einem gemeinsamen Ausflug oder nach den Ferien nicht wie vereinbart wieder nach Hause bringt, dann liegt oft eine Kindesentführung vor. Ist das der Fall, dann sollte umgehend die Polizei verständigt werden. Wenn es die Fahndung erforderlich macht, dann werden Flughafen, Bahnhof und auch die Grenzstationen sowie die Hafenbehörden informiert und eine Grenzfahndung beginnt.

Von einer Grenzsperre kann aber nicht die Rede sein. Wer eine Grenzfahndung beantragen will, der muss schwerwiegende Gründe vorbringen können. Einer der Gründe wäre zum Beispiel, wenn die Gefahr besteht, dass der Partner das Scheidungskind aus religiösen Aspekten heraus in sein Heimatland bringen will, wo das Wohlergehen des Kindes gefährdet ist.

Wie funktioniert eine Grenzsperre?

Wenn ein Richter dem Antrag auf Grenzsperre entsprochen hat, fahndet die Polizei offiziell an allen Grenzen nach dem Kind. Damit diese Maßnahme auch erfolgreich ist, sollte das Kind so genau wie möglich beschrieben werden. Ein aktuelles Foto ist in diesem Fall immer sehr hilfreich.

Eine Grenzfahndung nach einer Kindesentführung ist immer für ein Jahr gültig und kann auf Antrag auch verlängert werden, wenn immer noch die Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Kindes besteht.

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