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Patienten müssen bei OP-Absage keinen Schadenersatz an Klinik zahlen


Ihr Recht im Krankenhaus
Patienten müssen bei Absage von OP-Termin keinen Schadenersatz zahlen

Von dpa-tmn
13.06.2016Lesedauer: 1 Min.
Rein statistisch wurde jeder fünfte Deutsche im vergangenen Jahr operiert.Vergrößern des BildesRein statistisch wurde jeder fünfte Deutsche im vergangenen Jahr operiert. (Quelle: dpa-bilder)
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Eine Frau meldet sich für eine Schönheitsoperation an und sagt den Termin zwei Tage vor dem geplanten Eingriff wieder ab. Nun stellt ihr die Klinik Stornogebühren in Rechnung. Zu Recht?

Wer einen Termin für eine Schönheitsoperation kurzfristig absagt, muss der Klinik in der Regel keinen Schadenersatz zahlen. Sehen Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Krankenhauses etwa eine Stornogebühr im Fall einer Absage vor, sind sie in der Regel unwirksam. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin und bezieht sich auf eine Entscheidung des Amtsgerichts München (Az.: 213 C 27099/15).

Krankenhaus stellt Teil der Gebühren in Rechnung

In dem verhandelten Fall hatte eine Klinik eine Patientin verklagt. Die Frau hatte zwei Tage vor einer geplanten Schönheitsoperation ihren Termin aus gesundheitlichen Gründen abgesagt. Daraufhin stellte ihr das Krankenhaus 60 Prozent der Behandlungsgebühren in Rechnung. Die Klinik argumentierte, die Frau habe eine Wahlleistungsvereinbarung abgeschlossen.

Die dort festgelegten Geschäftsbedingungen sehen vor, dass Patienten eine Stornogebühr bezahlen müssen, wenn sie kurzfristig abspringen. Bei einer Absage innerhalb von sieben Tagen vor dem Eingriff werden danach 60 Prozent der Eingriffskosten fällig. Hinzu komme eine Verwaltungsgebühr von 60 Euro. Die Frau weigerte sich zu zahlen.

Gericht urteilt für Patienten

Zu Recht, entschied das Gericht. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klinik seien unwirksam. Die Stornogebühr übersteige den normalerweise zu erwartenden Schaden und sei unangemessen hoch. Die Regelung sei einseitig zugunsten der Klinik festgelegt. Es sei außerdem allgemein akzeptiert, dass ein Patient den Behandlungsvertrag jederzeit ohne Angaben von Gründen fristlos kündigen kann.

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