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Wichtiges Urteil: Wo genau muss der Parkschein im Auto liegen?


Wichtiges Urteil
Parkschein: Wo genau muss er im Auto liegen?

Von t-online, mab

18.07.2023Lesedauer: 1 Min.
Parkticket: Wichtig ist nicht allein die Gültigkeit, sondern auch die Platzierung.Vergrößern des BildesParkticket: Wichtig ist nicht allein die Gültigkeit, sondern auch die Platzierung. (Quelle: IMAGO/Malte Ossowski/SVEN SIMON)
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Knöllchen trotz Parkschein? Dann war er nicht gut sichtbar. Wo der Zettel hingehört – und wo nicht.

Wohin gehört der Parkschein? Einerseits sind die Regeln klar – und andererseits auch wieder nicht. Deshalb kommt es immer wieder zu Ärger vor Gericht. Dabei ist das gar nicht nötig. Denn in der Straßenverkehrsordnung (StVO) heißt es: Der Parkschein muss sich "am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar" befinden (Paragraf 13, Absatz 1). Aber was genau bedeutet das?

Front- oder Seitenscheibe: immer eine gute Wahl

Das Ordnungsamt muss auf einen Blick erkennen können, dass Ihr Auto einen gültigen Parkschein hat. Wer ihn also nicht gut lesbar anbringt, tut sich mitunter keinen Gefallen.

Die Bußgelder

Ohne Parkschein gibt's ein Bußgeld. Wie viel Sie zahlen müssen, hängt von der Dauer des Parkens ab.

• Bis zu 30 Minuten: 20 Euro
• Länger als 30 Minuten: 25 Euro
• Über eine Stunde: 30 Euro
• Über zwei Stunden: 35 Euro
• Über drei Stunden: 40 Euro

Eine gängige und akzeptierte Methode ist das Anbringen des Parkausweises im Bereich der Front- oder Seitenscheibe. Legen Sie ihn zum Beispiel auf das Armaturenbrett, sodass er von außen gut sichtbar ist.

Die Alternative: Kofferraumabdeckung am Heck

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, den Parkausweis auf der Kofferraumabdeckung am Heck zu platzieren. Auch hier ist er von außen leicht erkennbar. Achten Sie darauf, dass er nicht von Gegenständen verdeckt wird, um Missverständnisse zu vermeiden.

Keine gute Idee: die Mittelkonsole

Mancher Autofahrer legt den Parkausweis einfach auf die Mittelkonsole zwischen Fahrer- und Beifahrersitz. Dort hat er aber nichts zu suchen: Auf der Mittelkonsole ist der Parkschein nicht gut sichtbar, urteilte das Amtsgericht Schwerin (Az.: 35 OWi 83/23).

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
  • gesetze-im-internet.de: Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) – § 13 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
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