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Sommerparties im Garten stoßen in der Nachbarschaft nicht immer auf Begeisterung. Doch welche Lautstärke ist dabei erlaubt? Erfahren Sie, welche rechtlichen Grundlagen es gibt, und wann eine Beschwerde gerechtfertigt ist.
Wann eine Feier in der Nachbarschaft tatsächlich zu laut ist, ist oft schwer einzuschätzen. Grundsätzlich gilt: Solange sich niemand beschwert, ist Krach zu machen erst einmal erlaubt. Fühlen sich Nachbarn jedoch vom Partylärm gestört, ist es letztlich eine Ermessensfrage, ob die Lautstärke wirklich unzumutbar ist oder ob nur die vermeintlich geschädigten Nachbarn empfindlich reagieren. (Gibt es Vorschriften für das Grillen auf dem Balkon?)
Im allgemeinen regelt die Hausordnung, was erlaubt ist und was nicht. Fühlt sich ein Nachbar durch den Lärm eines anderen gestört, muss die Situation individuell begutachtet werden. Einige Paragraphen liefern dazu die rechtliche Grundlage. So besagt beispielsweise Paragraph 9 Absatz 1 des Landes-Immisionsschutzgesetzes, dass in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Nachtruhe gilt. In dieser Zeit sind Betätigungen, die die Nachtruhe stören, verboten. Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente dürfen nur so laut eingestellt werden, dass sich unbeteiligte Personen nicht belästigt fühlen.
Verstößt ein Mieter gegen diese Paragraphen, handelt er gemäß Paragraph 117 des Landesordnungswidrigkeitengesetzes widerrechtlich, was mit einer Geldstrafe geahndet werden kann. Wann jedoch tatsächlich ein Verstoß gegen oben genannte Paragraphen vorliegt, ist meist eine Ermessensfrage, die nicht selten von der hinzugerufenen Polizei begutachtet werden muss. Haben die Beamten den Eindruck, dass ein Anwohner die Nachbarschaft durch eine zu laute Tätigkeit belästigt, erhält dieser zunächst die Aufforderung, die störende Tätigkeit zu unterlassen. Leistet er nicht Folge, kann ein Bußgeld fällig werden.
Auch wenn sich manche Mieter durch Kinderlärm in der Nachbarschaft oder Trittgeräusche im Treppenhaus gestört fühlen: Eine gewisse Toleranz wird von jedem Mieter erwartet. Für eine hellhörige Wohnung können weder die darin lebenden Mieter noch der Vermieter etwas. Die benachbarten Parteien müssen sich demnach miteinander arrangieren. Tritt aber eine Lärmproblematik beispielsweise erst nach baulichen Veränderungen in der Wohnung auf, habe sich der Wohnwert damit verringert, so Claus Deese, Geschäftsführer des Mieterschutzbundes in Recklinghausen gegenüber der Deutschen Presse-Agentur (dpa). In diesem Falle sei ein Mieter dann auch dazu berechtigt, die Miete zu mindern. (Mietminderung: Welche Voraussetzungen gelten)
Quelle: in (CF)
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