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Abfindung und Fünftelregelung – was steckt dahinter?


Abfindung und Fünftelregelung – Informationen für Ihre Steuererklärung

ss (TP)

Aktualisiert am 20.05.2014Lesedauer: 2 Min.
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Die Fünftelregelung ist eine Begünstigung für außerordentliche EinkünfteVergrößern des Bildes
Die Fünftelregelung ist eine Begünstigung für außerordentliche Einkünfte (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)

Wie beeinflussen außerordentliche Einkünfte, also zum Beispiel eine Abfindung, die Steuererklärung? Das deutsche Steuerrecht definiert mit § 34 EStG (Einkommensteuergesetz) eine Begünstigung für solche Einkünfte. Für die Begünstigung gilt die sogenannte Fünftelregelung. Wir erklären Ihnen, wann diese Regelung gilt und was dahinter steckt.

Was sind außerordentliche Einkünfte?

Außerordentliche Einkünfte sind über mehrere Jahre erwirtschaftete Einnahmen, die Sie in einem einzigen Jahr ausgezahlt bekommen und die somit zu versteuern sind. Die Abfindung ist solch eine außerordentliche Einnahme und muss in der Steuererklärung genannt werden. Es gilt für die Abfindung die Fünftelregelung.

Durch die Begünstigung vermeidet der Steuerzahler eine andernfalls stattfindende außergewöhnlich hohe Steuerbelastung. Folgendes Problem entfällt: Ohne die Fünftelregelung steigt der Steuersatz aufgrund der Steuerprogression viel stärker als bei der Verteilung der Einnahme über mehrere Jahre.

Abfindung und Fünftelregelung – welches Ziel erreichen Sie bei der Steuererklärung?

Die Fünftelregelung schafft einen Ausgleich für das beschriebene Problem. Das Geld der Abfindung ist zwar vollständig zu versteuern, jedoch fließt nur ein Fünftel in die Bestimmung des Steuersatzes. Für die Steuerklärung bedeutet dies einen lohnenswerten Vorteil.

Berechnung der Einkommenssteuer bei Abfindung mit Fünftelregelung

Angenommen, Sie verdienen 30.000 Euro in einem Jahr und zahlen dafür eine fiktive Einkommensteuer in Höhe von 6.000 Euro. Zugleich wird Ihrem Konto eine Abfindung in Höhe von 10.000 Euro gutgeschrieben. Dadurch erhöht sich das zu versteuernde Einkommen um ein Fünftel der Abfindungssumme, also um 2.000 auf 32.000 Euro. Die fiktive Einkommensteuer erhöht sich dadurch auf angenommene 6.600 Euro (in Wahrheit mehr). Die Differenz beträgt 600 Euro. Von der Abfindung ist die Lohnsteuer in Höhe von 600 Euro x 5 einzubehalten: 3.000 Euro. Die verbleibende Nettoabfindung beträgt somit 10.000 Euro – 3.000 Euro = 7.000 Euro.

Komplizierter ist die Berechnung beispielsweise, wenn Sie Leistungen beziehen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, zum Beispiel Arbeitslosen- oder Krankengeld. Unterliegt das zu versteuernde Einkommen bereits ohne die Abfindung dem Spitzensteuersatz, so hat die Fünftelregelung keine Auswirkung. Einmalig besteht für Steuerpflichtige über 55 Jahren die Möglichkeit, einen ermäßigten Steuersatz anstelle der Fünftelregelung zu beantragen.

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