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Begleiteter Umgang und Umgangsausschluss


Scheidungskinder
Begleiteter Umgang und Umgangsausschluss

iw (CF)

20.12.2013Lesedauer: 2 Min.
Qualitativ geprüfter Inhalt
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Ein begleiteter Umgang von Scheidungskindern kann vom Gericht in besonderen Fällen angeordnet werden. Diese Lösung stellt die geschiedenen Eltern, aber auch die Scheidungskinder immer vor eine schwierige Situation.

Was ist ein begleiteter Umgang?

In der Regel ist es so, dass Scheidungskinder den Vater oder die Mutter auch ohne die Anwesenheit einer dritten Person sehen dürfen, aber es gibt Ausnahmen und zu diesen Ausnahmen gehört ein begleiteter Umgang. In diesem Fall ist immer eine dritte Person anwesend, die das Zusammentreffen der Kinder mit dem jeweiligen Elternteil begleitet.

Diese Person kann aus der Verwandtschaft kommen, eine Großmutter oder auch eine Tante sein, aber auch ein Vertreter des Jugendamts, ein Pastor oder ein Mediator können das Kind zu einem Treffen begleiten. Nötig wird der begleitete Umgang, wenn ein Kind zum Beispiel misshandelt wurde, oder wenn der Elternteil massive Probleme mit Alkohol oder auch Drogen hat. Diese Gründe können aber nicht nur zu einem begleiteten Umgang führen, in schweren Fällen führen sie auch zu einem Umgangsausschuss.

Begleiteter Umgang und Umgangsausschluss

Das Wohl der Scheidungskinder sollte immer im Vordergrund stehen und deshalb kann ein Gericht auch einen Umgangsausschluss festlegen. Wenn es schwerwiegende Gründe gegeben hat, wie zum Beispiel Misshandlungen oder auch sexuellen Missbrauch, dann ist dem Kind auch ein begleiteter Umgang nicht zuzumuten und es kommt zu einem Umgangsausschluss.

Aber es gibt noch andere Gründe, die ausschlaggebend sind. Wenn die konkrete Gefahr besteht, dass das Kind ins Ausland entführt oder das eine Beschneidung bei einem Mädchen durchgeführt werden soll, dann kann der Elternteil, der das Sorgerecht hat, beantragen, dass der Umgang mit dem anderen Elternteil ausgeschlossen wird, denn hier handelt es sich um eine Bedrohung für Leib und Leben des Kindes.

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