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Auch Haustiere haben einen Anspruch auf Unterhalt


Ehe-Aus
Auch Haustiere haben einen Anspruch auf Unterhalt

pg (CF)

16.12.2013Lesedauer: 2 Min.
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Haustiere gehören zu vielen Haushalten einfach dazu. Schwierig wird es jedoch, wenn nach einer Scheidung die Frage aufkommt, wer das Tier behalten darf und wie der Unterhalt geregelt wird. Die Entscheidung sollte immer auch im Hinblick auf das Wohl des Tieres ausgerichtet sein.

Wer bekommt das Haustier nach der Scheidung?

Nicht nur Kinder sind unterhaltsberechtigt, auch Haustiere wollen nach einer Scheidung gut versorgt sein. Leider sind sich viele Expartner nach der Trennung nicht immer einig, wer das Tier behalten darf, da oft das Herz beider daran hängt. Doch wie bei der Entscheidung für das Sorgerecht für Kinder sollten sich Expartner immer zum Wohle des Tieres einigen.

Ist eine Entscheidung jedoch nicht einvernehmlich möglich, hilft nur noch die gerichtliche Klärung. Gesetzlich werden bei der Entscheidung hier die gleichen Richtlinien angesetzt, die auch bei der Hausratsauflösung zum Tragen kommen. Die sogenannte Hausratsverordnung regelt den Besitz von Geschiedenen je nach vorliegenden Interessen, sodass möglichst beide Parteien den gleichen Wert an Gütern erhalten.

Bei Tieren wird in die Entscheidung oft die wohnliche und berufliche Situation einbezogen. Derjenige, der mehr Zeit zur Betreuung des Tieres, zum Beispiel eines Hundes, zur Verfügung hat und eventuell auch noch einen Garten an der Wohnung vorweisen kann, bekommt hier in der Regel auch das Tier zugesprochen. Dies entspricht dem Wohlbefinden und einer artgerechten Haltung am ehesten.

Durch Unterhalt werden Futter und Tierarztkosten mitgetragen

Derjenige, der das Haustier nicht zugesprochen bekommt, muss in einigen Fällen für den Hund Unterhalt zahlen, mit dem Tierarztkosten, Futter und sonstiges Zubehör bezahlt werden kann. Weiterhin wird in manchen Fällen auch ein Umgangs- und Besuchsrecht zugesprochen, das regelmäßige Besuche und eine Betreuung ermöglicht. Eine gesetzliche Vorgabe gibt es hierfür jedoch nicht. Auch bei nicht ehelichen Lebensgemeinschaften muss oft ein Gericht darüber urteilen, bei wem das Haustier nach der Trennung bleiben darf.

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