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Böllerverbotszonen: Hier darf in Berlin an Silvester nicht geböllert werden


Drei Verbotszonen in der Stadt
Hier darf an Silvester nicht geböllert werden

Von t-online, cch

23.12.2022Lesedauer: 2 Min.
Böller explodieren (Symbolbild): Rund 30 Menschen versammelten sich in Schöneberg.Vergrößern des BildesBöller explodieren (Symbolbild): Feuerwerkskörper sind in Berlin nicht überall erlaubt. (Quelle: Tobias Kleinschmidt/dpa-bilder)
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Es ist amtlich: In Berlin darf in der Silvesternacht an bestimmten Orten der Stadt nicht geböllert werden.

An drei Orten in Berlin darf an Silvester nicht geböllert werden. Sowohl am Alexanderplatz, im Steinmetzkiez im Bezirk Tempelhof-Schöneberg sowie in einigen Straßen an der JVA Moabit im Bezirk Mitte ist dies von 18 Uhr am 31. Dezember bis um 6 Uhr am 1. Januar verboten. Dies wurde im Amtsblatt des Landes Berlin veröffentlicht.

Dort heißt es, dass an den drei Orten "das Mitführen und Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F2, F3 und F4 sowie sonstiger pyrotechnischer Gegenstände" untersagt ist. Diese dürften auch nicht von außen in die Bereiche hineinfliegen. Bei den Kategorien handelt es sich um Kleinfeuerwerk, Mittelfeuerwerk und Großfeuerwerk. Kleinstfeuerwerk der Kategorie 1 wird also geduldet; dazu zählen etwa Knallererbsen und Wunderkerzen.

Berlin: Hier ist das Böllern an Silvester untersagt

Am Alexanderplatz soll quasi das gesamte von der Alexanderstraße und dem S-Bahnhof Alexanderplatz eingeschlossene Areal frei von Böllern bleiben. Im Steinmetzkiez ist die Pyrotechnik auf Teilen der Winterfeldtstraße, Potsdamer Straße, Steinmetzstraße, Alvenslebenstraße und der Pallasstraße verboten. In Moabit betrifft das Verbot die Rathenower Straße bis Seydlitzstraße sowie die angrenzende Grünanlage von letzterer. Gleiches gilt in der Nähe der JVA Moabit und zwar für Teile der Otto-Dix-Straße, Paulstraße, Spenerstraße, Calvinstraße und der Straße Alt-Moabit.

Wer sich nicht an das Verbot hält, muss damit rechnen, dass Polizisten die mitgeführte Pyrotechnik sicherstellen und vernichten. Um die Maßnahme durchzusetzen, wird auch die Anwendung von unmittelbarem Zwang angedroht, heißt es in dem Amtsblatt. Ein Zwangsgeld werde demnach hingegen nicht erhoben, "weil das entsprechende Verfahren zu viel Zeit beansprucht, um noch rechtzeitig in der Silvesternacht Wirkung zu entfalten".

Verwendete Quellen
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