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Wolfsangriffe im Norden: Schäfer will Raubtier schießen – darf er das?


Immer wieder Angriffe
Schäfer will Wolf schießen – Gericht hat klare Meinung dazu

Von afp
01.09.2023Lesedauer: 2 Min.
imago images 0300307762Vergrößern des BildesEuropäischer Wolf im Wald (Symbolfoto): In Niedersachsen kam es zuletzt zu immer schwereren Angriffen auf Schafsherden. (Quelle: IMAGO/Florian Gaul)
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Immer wieder sei seine Herden Angriffen von Wölfen ausgesetzt gewesen, nun wollte ein Schäfer mit der Flinte dagegen vorgehen. So entschied das Gericht.

Schäfer haben einem Urteil zufolge keinen Anspruch auf einen Waffenschein für eine Flinte zur Abwehr von Wölfen. Das entschied das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg mit einem am Freitag bekanntgegebenen Beschluss. Es wies damit einen Schäfer aus Winsen an der Luhe südlich von Hamburg ab. Seinen Antrag auf eine Erlaubnis zum Kauf und zum Führen einer Flinte hatte er mit der zunehmenden Gefahr durch Wölfe begründet.

Da der Antrag abgelehnt wurde, zog der Schäfer vor Gericht. Es habe schon mehrere Wolfsübergriffe auf seine Herde gegeben, gab er an. Anders als durch den Einsatz einer Schusswaffe könne er diese nicht effektiv verhindern. Die Ausgleichsmaßnahmen des Landes Niedersachsen – Entschädigungen bei Rissen und Zuschüsse für Schutzmaßnahmen – reichten nicht aus.

Schon das Verwaltungsgericht Lüneburg wies die Klage ab. Der Schäfer sei selbst nicht gefährdet. Auch ein anzuerkennendes persönliches oder wirtschaftliches Interesse am Waffenbesitz liege nicht vor.

Abschuss nur bei "bestimmbarem Wolf""

Zur Begründung betonten die Lüneburger Richter in erster Instanz, der Wolf stehe EU-weit unter Schutz. Auch das Land Niedersachsen habe sich verpflichtet, die Wölfe zu schützen. Ein Abschuss komme daher nur in Betracht, wenn es wiederholt zu Rissen "durch einen bestimmbaren Wolf" komme.

Dass dies bei seiner Herde der Fall sei, habe der Schäfer nicht nachgewiesen. Und selbst wenn, würden mit der Tötung des Wolfs in der Regel Jäger beauftragt. Ohne Erlaubnis sei die Tötung eines Wolfs eine Straftat. Ein bewaffneter Schäfer könne sich hier auch nicht auf Notwehr berufen.

Ohnehin müsse er zunächst andere Abwehrmittel ausprobieren. Mit einer Flinte könnten Wölfe nur bis zu einer Entfernung von 50 Metern erlegt werden. Ein so naher Wolf könne in der Regel auch "durch Rufe, Hupen oder Blendlicht" verjagt werden. Die Berufung hiergegen ließ das Verwaltungsgericht nicht zu. Das OVG wies nun auch den Zulassungsantrag des Schäfers ab. Er habe "nicht aufgezeigt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen".

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur afp
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