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Köln: Leiche in Gullyschacht entsorgt – 41-Jähriger verurteilt


Acht Jahre Haft
Leiche in Gullyschacht entsorgt – 41-Jähriger verurteilt

Von dpa, nfr

24.01.2024Lesedauer: 2 Min.
Ein geöffneter Gulli auf einer Straße: Normalerweise gelten in Japan sehr hohe Sicherheitsvorschriften im Straßenverkehr. (Symbolbild)Vergrößern des BildesEin geöffneter Gully auf einer Straße (Symbolbild): In Köln hat ein 41-Jähriger den Leichnam seines Opfers in einem Gullyschacht entsorgt (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Am Mittwoch hat das Kölner Landgericht einen Mann zu acht Jahren Haft verurteilt. Der 41-Jährige hatte den Leichnam seines Opfers in einem Gullyschacht entsorgt.

Wegen Totschlags hat das Kölner Landgericht am Mittwoch einen Mann zu acht Jahren Haft verurteilt. Der 41-Jährige hatte den Leichnam seines Opfers in einem Gullyschacht entsorgt und mit Kies bedeckt. Weil aber die roten Turnschuhe des Opfers noch oben aus dem Schacht herausragten, entdeckte ein 19-Jähriger die Leiche wenig später.

Das Gericht ordnete zusätzlich die Unterbringung des an einer paranoiden Schizophrenie erkrankten Angeklagten in einer Psychiatrie an. Laut Urteil schlug der Mann sein Opfer zunächst im Streit nieder und stach anschließend 25 Mal in Tötungsabsicht zu. Das Opfer starb noch am Tatort.

Streit um Wohnungs-Auszug als Tatmotiv

Hintergrund der Tat war nach Überzeugung der Schwurgerichtskammer, dass das spätere Opfer dem Cousin seiner Ex-Frau nicht weiter Obdach in seiner kleinen Dachgeschosswohnung habe bieten wollen und ultimativ den Auszug verlangt habe. Dieses Ultimatum sei am Tattag abgelaufen. "Die Kammer ist überzeugt, dass der Anlass für die Tat ein Streit um den Auszug des Angeklagten aus der Wohnung war", sagte der Vorsitzende Richter. Dem Angeklagten habe Obdachlosigkeit gedroht, worüber dieser so in Rage geraten sei, dass er auf den Mann eingeschlagen und schließlich mit einem Messer eingestochen habe.

Angeklagter beseitigte Spuren nach der Tat

Zur zweiteiligen Strafe aus Haft und Unterbringung in einer Psychiatrie führte der Vorsitzende an, dass der Angeklagte aufgrund seiner Krankheit zwar schuldvermindert gehandelt habe. Die Steuerungsfähigkeit sei jedoch nicht aufgehoben gewesen. Das folge aus dem Verhalten des Angeklagten nach der Tat. Neben der Leichenbeseitigung habe der 41-Jährige auch in der Tatwohnung durch Putzen Spuren beseitigt und seine blutbesudelte Kleidung gewaschen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Revision kann eingelegt werden.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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