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Bushido-Song "Stress ohne Grund" zu Unrecht auf dem Index


"Stress ohne Grund"
Bushido-Song zu Unrecht auf dem Index

Von afp
Aktualisiert am 03.06.2015Lesedauer: 1 Min.
Bushido wehrt sich gegen die Indizierung eines Songs.Vergrößern des BildesBushido wehrt sich gegen die Indizierung eines Songs. (Quelle: dpa)
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Gangsterrapper Bushido hat sich in einem Eilverfahren erfolgreich gegen Indizierungs-Entscheidungen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien gewandt. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster gab nach Angaben eines Sprechers am Mittwoch einem Eilantrag des Rappers statt, der sich gegen die Indizierung der CD "NWA" und des Musikvideos "Stress ohne Grund" richtete. Die Bundesprüfstelle habe den Kunstgehalt der CD und des Videos "nicht hinreichend ermittelt", befand das OVG.

Die Bundesprüfstelle hatte die CD "NWA" des Rappers Shindy 2013 auf die Liste der jugendgefährdenden Medien gesetzt, ebenso das Musikvideo "Stress ohne Grund". Das gemeinsam mit Bushido produzierte Lied enthalte Gewaltaufrufe gegen Politiker und diskriminierende Äußerungen über Homosexuelle, begründete die Bundesprüfstelle den Schritt. Gegen die Entscheidung wandte sich Bushido mit dem Eilantrag, den das Verwaltungsgericht Köln im April 2014 allerdings ablehnte. Vor dem OVG Münster hatte der Rapper aber nun mit seiner Beschwerde Erfolg.

Hauptinterpret Shindy wurde nicht angehört

Zur Begründung verwies der OVG-Senat darauf, dass nach dem Jugendschutzgesetz ein Medium nicht in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden dürfe, wenn es der Kunst diene. Diese Vorschrift schließe zwar eine Indizierung nicht von vornherein aus. Sie erfordere aber eine Abwägung zwischen den Belangen des Jugendschutzes und der Kunstfreiheit.

Zu dieser Abwägung zähle die Anhörung derjenigen Beteiligten, die schöpferisch an dem Kunstwerk mitgewirkt hätten und Aussagen über die in dem Kunstwerk umgesetzten Belange der Kunstfreiheit treffen könnten. Im vorliegenden Fall habe die Bundesprüfstelle aber insbesondere den Hauptinterpreten Shindy überhaupt nicht angehört.

Der Beschluss des OVG in dem Eilverfahren ist unanfechtbar. Das Klageverfahren gegen die Indizierungs-Entscheidungen ist weiterhin beim Verwaltungsgericht Köln anhängig.

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