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Mietrecht: Sturmklingeln führt nicht zu Schadenersatz


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Sturmklingeln führt nicht zu Schadenersatz

Von dpa-tmn, t-online
10.09.2012Lesedauer: 1 Min.
Auch heftiges Klingeln führt nicht zu einem Anspruch auf SchadenersatzVergrößern des BildesAuch heftiges Klingeln führt nicht zu einem Anspruch auf Schadenersatz (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Wer sturmklingelt, um seinem Mieter eine Kündigung zu überreichen, muss dafür keinen Schadenersatz zahlen. Auch wenn dieses Vorgehen lästig und störend sein mag: Einen Eingriff in die Privatsphäre und damit einen Verstoß gegen das Mietrecht stellt es nicht dar, entschied das Amtsgericht München (Az.: 473 C 31187/11), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Streit zwischen Mieter und Vermieter

In dem Fall hatte eine Mieterin Streit mit ihrer Vermieterin. Die Vermieterin hatte den Mietvertrag wegen Mietrückständen gekündigt, was die Mieterin nicht akzeptieren wollte. Stattdessen warf sie der Vermieterin vor, in ihre Privatsphäre eingegriffen und ihre Gesundheit geschädigt zu haben.

Die Begründung: Die Vermieterin habe durch ihre Tochter mehrere Schreiben persönlich übergeben lassen wollen. Die Tochter habe an der Wohnungstür sturmgeklingelt. Der dadurch entstandene psychische Druck habe ihr schwer zugesetzt, so die Mieterin. Ihr stünden daher 15.000 Euro Schadenersatz zu.

Privatsphäre nicht verletzt

Das Gericht lehnte die Forderung ab und verpflichtete die Mieterin, die Wohnung zu räumen. Die fristlose Kündigung sei wirksam. Das Übergeben von Schriftstücken an der Wohnungstür stelle keinen Eingriff in die Privatsphäre dar.

Auch im Sturmklingeln sei kein solcher Eingriff zu sehen, zumal es der Frau freigestanden habe, die Tür zu öffnen. Selbst wenn man einen Eingriff annehme, wäre dieser unerheblich und zöge keinen Schadenersatzanspruch nach sich.

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